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Verwalter von Wohnungseigentum / 3.3 Missachtung der Informationspflichten

Alexander C. Blankenstein
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Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG müssen Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig ihren Informationspflichten überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig nachkommen, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR rechnen. Außerdem kommt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände infrage. In einem solchen Fall droht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Pflicht, die anfallenden Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Daneben regelt § 5a UWG den Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Wettbewerbswidrig handelt demnach, wer einem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information nicht mitteilt, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch

  • das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
  • die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
 

Social-Media

Fehlt bei Facebook oder Google+ das Impressum, ist ein Wettbewerbsverstoß verwirklicht. Auch Nutzer von Social Media wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.[1] Bei XING- bzw. LinkedIn-Profilen ist die Rechtsprechung zwar nicht einheitlich, allerdings soll es am "spürbaren" Wettbewerbsverbot fehlen, wenn ein Impressum nicht enthalten ist und das Profil nicht zur Erzielung von Geschäftsabschlüssen dient.[2]

Hierauf sollte man sich allerdings nicht verlassen, da die Re...

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