Fachbeiträge & Kommentare zu Unterlassungserklärung

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§ 13 Urheberrecht / A. Muster: Abmahnung wegen Filesharing

Rz. 1 Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Schreiben zu prüfen und Ihnen mitzuteilen...mehr

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§ 14 Datenschutzrecht / II. Erläuterungen

Rz. 9 Nach Ansicht des Autors spielen "Kamerafälle" eine außerordentlich große Bedeutung, wenn es um die ersten "touch points" mit der zuständigen Landesdatenschutzbehörde geht. Dies ist der Bereich, in dem anwaltliche Berater nicht nur von Unternehmensmandanten, sondern zunehmend auch Privatmandanten beauftragt werden, wenn beispielsweise Nachbarn sich über Kameraüberwachun...mehr

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§ 13 Urheberrecht / I. Muster: Belehrung über Schutzschrift

Rz. 7 Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, die Gegenseite hat außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Forderungen der Gegenseite außergericht...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 1813 Der Umstand, dass soziale Medien wie Facebook/Meta/Instagram oder Twitter, aber auch Xing oder LinkedIn längst auch in der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken sind, führt zu einer deutlichen Risiko-Erhöhung für den Arbeitgeber. Es ist leicht, mit wenigen Klicks Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse einem großen Empfängerkreis zugänglich zu machen. Das sollte nicht darü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 4 Krankenka... / 2.3.3 Wettbewerb (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 18 Die Rechtspflicht zur Zusammenarbeit war auch nach Einführung der Wahlfreiheit der Mitglieder und der Möglichkeit der Öffnung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (ab 1996) beibehalten worden, obwohl die Wahl- und Wechselmöglichkeiten zwischen den einzelnen Krankenkassen zu weiterem notwendigen Wettbewerb um Mitglieder zwischen den Krankenkassen führte, der über ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Dringlichkeitsvermutung.

Rn 9 Die besondere Bedeutung des wettbewerblichen Eilverfahrens wird durch § 12 I UWG auch dadurch anerkannt, dass der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden muss (widerlegliche Dringlichkeitsvermutung, BGH NJW-RR 00, 209 [BGH 01.07.1999 - I ZB 7/99] – späte Urteilsbegründung). Die Regelung gilt nach § 12 I für die im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung sowie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinbarung der Vertragsstrafe.

Rn 9 Die Vertragsstrafe wird (entgegen dem Wortlaut von § 339) nicht vom Schuldner einseitig versprochen, sondern mit dem Gläubiger vereinbart (s BGH ZIP 06, 1779 f; GRUR 17, 823). Dafür genügen im Grundsatz auch AGB. Unschädlich für die Vereinbarung ist es, wenn der Schuldner eine eigene Unterlassungserklärung formuliert statt die vom Gläubiger entworfene Unterlassungserklä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XVIII. Wettbewerbsrecht.

Rn 25 Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterlassungsverfügung ist, wenn noch keine Verletzungshandlung vorliegt, die Begehungsgefahr; nach erfolgter Verletzung die dann zu vermutende Wiederholungsgefahr (§ 8 I UWG). Sie entfällt bei Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung, wenn eine angemessene Strafhöhe (BGH NJW 83, 941, 942 [BGH 07.10.1982 - I ZR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zuständigkeit für die Klage auf Vertragsstrafe.

Rn 7 Wenn ein klagebefugter Verband nicht die Unterlassungsklage gem §§ 1 ff erhebt, sondern wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung der in dieser Erklärung versprochenen Vertragsstrafe klagt, so gelten trotzdem die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Keine Veranlassung.

Rn 4 Darüber hinaus darf der Beklagte für die Klageerhebung keine Veranlassung gegeben haben. Eine solche Veranlassung ist idR dann gegeben, wenn der Beklagte außergerichtlich zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht bereit sein wird, die Klageforderung zu erfüllen. Insbesondere, wenn der Beklagte auf eine Mahnung nicht reagiert hat oder wenn er eine ka...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIV. Presse- und Medienrecht.

Rn 21 Gegenstand einer Leistungsverfügung kann der vorbeugende Unterlassungsanspruch gegen eine unerlaubte Ehrverletzung oder eine unzulässige Bildberichterstattung aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sein. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt auch hier die Wiederholungsgefahr (vgl § 940 Rn 25, Zö/Vollkommer Rz 8). Der Anspruch auf Widerruf n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erledigung der Hauptsache.

Rn 2 Im Arrestwie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren können die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (St/J/Grunsky Rz 17; Zö/Vollkommer Rz 4; Vossler MDR 09, 668). Tritt das Erledigungsereignis erst nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Rechtschutzmaßnahme ein, so kann der Antragsteller sofortige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Eintritt der Bedingung wirkt grds weder bei der aufschiebenden noch bei der auflösenden Bedingung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder einen anderen früheren Zeitpunkt zurück (BGHZ 133, 331, 334 = NJW 97, 1707 für die auflösend bedingte Unterlassungserklärung). Nach § 159 können die Parteien allerdings vereinbaren, dass abw von diesem Grundsatz der Bedingung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wegfall.

Rn 21 Die Wiederholungsgefahr kann idR nur durch eine unbedingte und strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Verwenders ausgeräumt werden (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 6; BGH NJW-RR 01, 485, 487) oder wenn ausnahmsweise das Verhalten des früheren Verwenders eindeutig Gewähr dafür bietet, dass es zu einer weiteren Verwendung nicht kommt (BGHZ 81, 222). Der Druck neuer ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ansprüche des Mieters.

Rn 19 Der Mieter kann im Wege der Regelungsverfügung die vorläufige ordnungsgemäße Versorgung der Wohnräume mit Energie verlangen, wenn der Vermieter dies unterbunden hat (Köln ZMR 94, 325; NJW-RR 05, 99; Kobl OLGR 01, 2; Celle NJW-RR 05, 1383). Gleiches gilt für die Wasserversorgung (AG Wuppertal NJW-RR 89, 251 [AG Wuppertal 11.07.1988 - 95 C 344/88]; AG Leipzig NZM 98, 716...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Veränderte Umstände.

Rn 8 Die Aufhebung des Arrests kommt nur in Betracht, wenn sich die für den Erlass der Arrestanordnung maßgebenden Umstände nachträglich geändert haben. Tatsachen, die der Schuldner bereits im Arrestverfahren geltend und glaubhaft machen konnte, gehören nicht dazu. Neue Mittel der Glaubhaftmachung sind aber geeignet, den Aufhebungsantrag zu rechtfertigen. Als Aufhebungsgründ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Billigkeitserwägungen.

Rn 30 Leitprinzip für die Kostenentscheidung ist das Veranlassungsprinzip, dh die Kosten sind dem aufzuerlegen, der sie bei Fortführung des Rechtsstreits zu tragen hätte (MüKoZPO/Schulz Rz 1). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Kostenrechts (§§ 91 ff) entspr anzuwenden. Nach §§ 91, 92 hat grds derjenige die Kosten zu tragen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Das Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle.

Rn 9 Häufigster Fall ist die freiwillige Erfüllung des Klageanspruchs durch den Bekl oder einen Dritten (St/J/Muthorst Rz 6 Fn 24), auch wenn sie nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt (Nürnb FamRZ 00, 1025). Das gilt allerdings nicht, wenn der Vorbehalt nicht nur – wie üblich – § 814 BGB ausschließen soll, sondern die Erfüllung unter die Bedingung des Bestehens der F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verzicht und Abschlusserklärung.

Rn 9 Der Schuldner kann auf das Antragsrecht nach § 927 verzichten (BGH NJW-RR 87, 288, 289). Mit der im Wettbewerbsrecht entwickelten, hierauf aber nicht beschränkten Abschlusserklärung kann der Schuldner unter Verzicht auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926 die Klage in der Hauptsache abwenden (BGHZ 181, 373 Rz 15 = NJW 09, 3303 – Mescher weis). Mit der Abschlusserklärung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundgedanken.

Rn 40 Die Regelung der §§ 280 III, 281–283 beruht auf zwei Grundgedanken: Zunächst bedeutet Schadensersatz statt der Leistung Liquidation des Schuldverhältnisses, soweit es auf Erfüllung der verletzten Pflicht in Natur gerichtet war, durch Ersatz des ›Erfüllungsinteresses‹ oder ›positiven Interesses‹. Schadensersatz statt der Leistung ist also Schadensersatz anstelle des Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche des Verletzten.

Rn 39 Sie richten sich gegen denjenigen, der die Beeinträchtigung durch unmittelbares Handeln herbeigeführt hat (unmittelbarer Störer) oder der sie in zurechenbarer Weise veranlasst hat (mittelbarer Störer). Rn 40 Als Inhalt des Anspruchs kommen grds alle Rechtsfolgen in Betracht, die sich im Bereich des gesamten Güterschutzes ergeben können. IE sind dies der Anspruch auf Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Androhung des Ordnungsmittels.

Rn 9 Vor Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld bzw zur Ordnungshaft muss die Verhängung angedroht werden, § 890 II. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann allein der Gläubiger stellen, nicht der Schuldner (BGH NJW-RR 18, 960 [BGH 07.06.2018 - I ZB 117/17]). Auf die Androhung als zwingende gesetzliche Voraussetzung können die Parteien nicht wirksam verz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestimmtheitsgebot.

Rn 44 Vor dem 1.1.99 errichtete Urkunden können nur die Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder zur Leistung einer bestimmten Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. Nach dem 1.1.99, Datum des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (BGBl I 97, 3040), kann jeder einer vergleichsweisen Regelung zugängliche Anspruch Gege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abgrenzung zur invitatio ad offerendum.

Rn 6 Ob ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot vorliegt oder nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen durch den anderen Teil (invitatio ad offerendum) ist Auslegungsfrage. Abzustellen ist wie stets bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 (vgl BGHZ 160, 393, 397 = NJW 04, 3700 Vertragsschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insbes ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 230 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vertragsstrafe / 4.4 Im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht hat man es häufig mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu tun. Praxis-Beispiel Verschleierte Gewerbsmäßigkeit Autohaus-Betreiber "Müller" hatte in Zeitungsanzeigen eine größere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen inseriert, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen. Daraufhin wurde "Müller" vom konkurrierenden Autohaus "Schneider"...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vertragsstrafe / Zusammenfassung

Begriff Die Vertragsstrafe ist i.d.R. eine festgelegte pauschale Geldsumme, die dann zu zahlen ist, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nicht richtig erbracht wird oder – im Falle einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – wenn eine unerlaubte Handlung nicht unterlassen wird. Synonyme für die Vertragsstrafe sind z. B. Konventionalstrafe oder Strafversprechen. Der Bei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 ABC zur nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.3 Missachtung der Informationspflichten

Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG müssen Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig ihren Informationspflichten überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig nachkommen, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR rechnen. Außerdem kommt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände infrage. In einem solchen Fall droht die Abgabe...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09

Rz. 5 a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt veran...mehr

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§ 3 Nutzungspflichten und E... / c) Prozessuale Folgen und Schadenersatz

Rz. 31 Wird die passive Nutzungspflicht missachtet, kann dies zu unterschiedlichen prozessualen Konsequenzen führen (nur beispielhaft und nicht abschließend):mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / bb) Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens

Rz. 48 Die 1,2-Terminsgebühr kann gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ausgelöst werden. Die Terminsgebühr fällt an, sobald ein Verfahrensauftrag besteht (siehe § 13 Rdn 237). Unerheblich ist nach Klarstellung durch das 2. KostRMoG insoweit, dass das Gericht über den Antrag auf Erlass ein...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / (3) Erledigung der Hauptsache

Rz. 55 Ebenso fällt die Terminsgebühr an, wenn im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Terminsgebühr entsteht dann aus dem vollen Wert, da erst die Erledigungserklärung zur Reduzierung des Gegenstandswertes führt.[21] Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass vor der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit für erledigt erklärt wo...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VII. Grenzen der Werbung mit Zertifikaten

Rz. 31 Wie die empirischen Untersuchungen von Metternich gezeigt haben, werden gerade bei werthaltigen Nachlässen zu einem hohen Anteil Fachleuten als Testamentsvollstrecker bestimmt.[48] Es ist daher nicht nur aus der Sicht des sich einer besonderen Qualifizierung unterziehen Testamentsvollstrecker wichtig, dass er die Möglichkeit hat, sachgerecht auf die erworbenen Fähigke...mehr

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AGS 05/2022, Einigungs- und... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Einigungsgebühr Früher hatte der II. ZS des BGH (NJW 2002, 3713 = BRAGOreport 2002, 172 [Hansens]) die Auffassung vertreten, im Kostenfestsetzungsverfahren könne die damalige Vergleichsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht formgerecht einen Vergleich protokolliert hat. Der VIII. ZS des BGH (NJW 2006, 1523 = RVGreport 2006, 234 [Hansens]) hat diese Rspr. für ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Abmahnung

Rz. 483 Die Neuregelung des § 97a UrhG ist gegenüber der vorausgegangen Fassung von 2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie) im Umfang erheblich gewachsen[704] und regelt als das neue "Herzstück" die Voraussetzungen einer Abmahnung (Abs. 2) sowie die Deckelung des Aufwendungsersatzes auf einen Streitwert von 1.000 EUR bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

Zu Absatz 1 Nr. 1 Brilla/Weiß, "Strafbarer" Vergleich – der 214a FamFG, jM 2018, 10 Brugger/Ziegler, Die Grenzen von Vergleichsbemühungen bei einem Prozessvergleich, NJW-Spezial 2011, 114 Christopoulos, Prozessvergleich – Unbestimmte Formulierungen als Risiko fehlender Vollstreckungsfähigkeit, MDR 2014, 438 Dötsch, Der Vergleich in WEG-Sachen, NZM 2013, 625 Fuhlrott/Oltmanns, Ver...mehr

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AGS 03/2022, Keine Einigung... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Zulässigkeit eines Vergleichs a) Vereinbarungen über Notarkosten Das OLG Brandenburg weist zutreffend darauf hin, dass § 125 GNotKG grds. eine Vereinbarung über die Höhe der Notarkosten ausschließt. Eine Ausnahme hiervon regelt § 126 Abs. 1 S. 1 GNotKG, wonach der Notar für seine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter eine Vergütung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vere...mehr

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BMF bestätigt Rechtsprechun... / a) Rechtsgrundlage und Abmahnerfolg unerheblich

Festhalten lässt sich zunächst, dass es für die Steuerbarkeit einer Abmahnung weder auf den Rechtsgrund (Urheberrecht, Lauterkeitsrecht) noch auf die konkrete zivilrechtliche Norm ankommt, die einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen begründet (§ 97a Abs. 3 UrhG, § 13 Abs. 3 UWG, § 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB). In beiderlei Hinsicht wird damit dem unionsrechtl...mehr

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BMF bestätigt Rechtsprechun... / 2. Die Kernaussagen des BMF-Schreibens

Ergänzung des UStAE: Nachdem bislang nur das Urteil des BFH v. 16.1.2003 im BStBl. II veröffentlicht wurde, werden nunmehr auch die Urteile des BFH v. 21.12.2016 sowie vom 13.2.2019 folgen und verwaltungsseitig für verbindlich erklärt. Das BMF-Schreiben, das nun Abschn. 1.3 UStAE um einen neuen Abs. 16a und Abschn. 13.1 UStAE um einen neuen Abs. 7 ergänzt, lässt sich dabei a...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / i) Vorformulierte Unterlassungserklärung

Rz. 12 Den meisten Abmahnungen ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese stellt aber wiederum kein Wirksamkeitserfordernis einer Abmahnung dar, sondern soll lediglich längere Auseinandersetzungen über den Umfang der Unterwerfungserklärung vermeiden (siehe Rdn 25).mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / k) Folgen einer Unterlassungserklärung

Rz. 31 Wird eine uneingeschränkte, unwiderrufliche und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Der Verletzte kann keinen Unterlassungstitel mehr erlangen. Wird die Unterwerfungserklärung – was in der Praxis häufig vorkommt – in einem laufenden Verfahren abgegeben, so muss der Kläger den Rechtsstreit für erledigt e...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / h) Form

Rz. 25 Eine Unterwerfungserklärung ist darauf gerichtet, einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden zu schließen.[52] Der Abmahnende hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte gerade die vorformulierte Unterwerfungserklärung unterzeichnet und zurücksendet. Auch jede andere Erklärung, die inhaltlich weit genug gefasst und mit einer ausreichenden Vertragsstrafe ...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 89 Regelmäßig wird ein Verfügungsverfahren durch eine Abmahnung eingeleitet, in der dem angeblichen Verletzer sein rechtswidriges Verhalten vor Augen geführt und er gleichzeitig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung veranlasst werden soll. Dem liegt schon die Forderung des BVerfG nach "Waffengleichheit" zugrunde.[111] Verschiedentlich...mehr

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§ 34 Presserecht / 3. Checkliste: Abmahnung

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§ 34 Presserecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 25 Ausführliche Stellungnahmen zu den Abmahnerfordernissen siehe im Kapitel Wettbewerbsrecht (vgl. § 55 Rdn 2 ff.). Nachfolgend sollen daher lediglich die Besonderheiten einer presserechtlichen Abmahnung erörtert werden: Anders als in den wettbewerbsrechtlichen Fällen kann bei einer Erstbegehungsgefahr – wie im Sachverhalt (siehe Rdn 24) geschildert – regelmäßig kein Unte...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / g) Erklärungsfrist

Rz. 9 Weiter muss dem Abgemahnten eine hinreichende Erklärungsfrist eingeräumt werden. Diese richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einerseits muss der Störer ausreichend Gelegenheit haben, den beanstandeten Sachverhalt aufzuklären und sich ggf. Rat zu holen. Regelmäßig sollte die Erklärungsfrist daher wenigstens eine Woche betragen.[18] Andererseits muss aber auch...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / VI. Muster: Zurückweisungsantrag des Schuldners wegen zwischenzeitlicher Erledigung

Rz. 160 Muster 55.21: Zurückweisungsantrag des Schuldners wegen zwischenzeitlicher Erledigung Muster 55.21: Zurückweisungsantrag des Schuldners wegen zwischenzeitlicher Erledigung An das Landgericht _____ – Wettbewerbskammer – Az.: _____ Gegner: RAe _____ – erhalten Abschriften unmittelbar – In Sachen A-GmbH ./. B-GmbH beantragen wir,mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / f) Regionale Eingrenzung

Rz. 23 In – eng begrenzten – Ausnahmefällen kann es zulässig sein, eine Unterlassungserklärung räumlich zu begrenzen.[49] Zwar kann grundsätzlich ein in einem bestimmten räumlichen Markt begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchgesetzt werden.[50] Lassen aber unterschiedliche landesrechtliche Regelungen eine bundesweit einheitliche Beurteilung des Wettbewerbsgescheh...mehr