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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 280 BGB ... / I. Grundgedanken.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 40

Die Regelung der §§ 280 III, 281–283 beruht auf zwei Grundgedanken: Zunächst bedeutet Schadensersatz statt der Leistung Liquidation des Schuldverhältnisses, soweit es auf Erfüllung der verletzten Pflicht in Natur gerichtet war, durch Ersatz des ›Erfüllungsinteresses‹ oder ›positiven Interesses‹. Schadensersatz statt der Leistung ist also Schadensersatz anstelle des Erfüllungsanspruchs. §§ 280 III, 281–283 behandeln damit in erster Linie die Konkurrenz von Schadensersatz und Erfüllungsanspruch, welche das neue Schuldrecht dogmatisch bei der Ersatzfähigkeit des mit dem Erfüllungsanspruch konkurrierenden Schadens verortet. Zugleich behandeln die §§ 280 III, 281–283 eine zweite Sachfrage: Da auch beim Schuldner ein Interesse an der Durchführung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung in Natur besteht bzw angenommen werden kann, soll er grds zunächst eine ›zweite Chance‹ zur Erfüllung haben: Recht zur zweiten Andienung (BGH NJW-RR 12, 268 [BGH 08.12.2011 - VII ZR 198/10] Rz 12; überbetont in BGH NJW 05, 1348, 1350 [BGH 23.02.2005 - VIII ZR 100/04]). Diese Gelegenheit zur (Nach-)Erfüllung ist Teil des gesetzlichen Leitbildes iSv § 307 II Nr 1 (BGH ZGS 06, 26, 30). Das soll auch dann gelten, wenn lediglich § 478 I aF in das Verhältnis zwischen Unternehmern übertragen wird (BGH ZGS 06, 26, 31, zweifelhaft). Dementsprechend genügt die reine Verursachung eines Schadens durch die Nichterfüllung nicht (unrichtig BGH BeckRS 14, 23528 Rz 58 [verursachter entgangener Gewinn]). Diese Grundsätze gelten auch beim Kauf eines Tieres (BGH NJW 06, 988, 989 [BGH 07.12.2005 - VIII ZR 126/05] Rz 10 [Pferd]). Das Fristsetzungserfordernis als solches ist zwar abdingbar, kann aber nicht ohne weiteres durch eine ergänzende Vertragsauslegung überspielt werden (BGH NZM 14, 270 [BGH 12.02.2014 - XI...

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