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§ 34 Presserecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Verena Hoene
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Rz. 25

Ausführliche Stellungnahmen zu den Abmahnerfordernissen siehe im Kapitel Wettbewerbsrecht (vgl. § 55 Rdn 2 ff). Nachfolgend sollen daher lediglich die Besonderheiten einer presserechtlichen Abmahnung erörtert werden:

Anders als in den wettbewerbsrechtlichen Fällen kann bei einer Erstbegehungsgefahr – wie im Sachverhalt (siehe Rdn 24) geschildert – regelmäßig kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Die bloße Vermutung, dass bestimmte Äußerungen veröffentlicht werden sollen, reicht regelmäßig nicht aus.[59] Im Ausgangsfall bleibt nichts anderes übrig, als den Beitrag abzuwarten.

 

Rz. 26

Auch im Presserecht gibt es keine Abmahnpflicht. Allerdings sind die Gerichte aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet, den Gegner anzuhören, ggf. auch erst im Rahmen eines Verfügungsverfahrens.[60] Diese Anhörung kann durch die Abmahnung ersetzt werden, wenn der Verfügungsantrag zeitnah nach Durchführung des Abmahnverfahrens eingereicht wird und die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit der Abmahnung identisch sind. Eine etwaige Reaktion des Abgemahnten ist dem Verfügungsantrag beizufügen.[61]

 

Rz. 27

Abmahnbefugt ist der Verletzte. Dazu gehören neben natürlichen auch juristische Personen, soweit diese in eigenen Rechten verletzt werden können. Der Unterlassungsanspruch ist höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar.

Abmahnverpflichtete sind der Verleger, der verantwortliche Redakteur, der Autor sowie sonstige an dem streitigen Beitrag Beteiligte. Die Verantwortlichkeit ist hier somit weitgehender als bei der Gegendarstellung (siehe Rdn 5).

In presserechtlichen Abmahnverfahren bietet sich die Vorformulierung einer Unterlassungserklärung an, deren Unterzeichnung allerdings nicht gefor...

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