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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen / 3.2.5 ABC zur nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 106

 
Tätigkeit Beurteilung Fundstelle Erläuterung
Abgeordnete keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit BVerfG v. 5.11.1975, 2 BvR 193/74, NJW 1975, 2331 Der Abgeordnete erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit, da er keine Leistung gegenüber einem Leistungsempfänger erbringt. Abgeordnetendiäten dienen ausschließlich der Alimentation.
Abmahnverein nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit

BFH v. 16.1.2003, V R 92/01, BStBl II 2003, 732;

BFH v. 21.12.2016, XI R 21/14, BStBl II 2016, 756;

so auch OFD Frankfurt v. 14.10.1986; StEK § 2 Abs. 1 Nr. 35;

BFH v. 13.2.2019, XI R 1/17, BStBl II 2021, 785

BMF v. 1.10.2021, III C 2 – S 7100/19/10001 :006, BStBl I 2021, 1859

Sogenannte Abmahnvereine erbringen nach der Rechtsauffassung des BFH mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Danach erbringt der Abmahnverein an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird. Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zusteht, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Aufwendungsersatz ist der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins. Der Abmahnverein hat einen Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten.

Auch die Abmahnung durch einen Wettbewerber führt nach Auffassung des BFH zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Bestätigt wurde dies vom BFH auch für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
ABS-Gesellschaft hängt von den Umsätzen ab

FinMin Sachsen-Anhalt v. 15.9.1992, UR 1993, 105;

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 28.2.1995, U...

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