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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 242 BGB ... / e) Venire contra factum proprium.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 55

Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 55). Dies schließt etwa die Möglichkeit ein, sich auf die Nichtigkeit eigener Erklärungen oder die sonstige Unwirksamkeit eigener Rechtsgeschäfte zu berufen (BGHZ 87, 169, 177; BAG NJW 05, 2333; BGH NJW 13, 1526 Rz 22; zur Überwindung von Formerfordernissen s Rn 41); auch einen allg Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der die Vorteile eines unwirksamen Rechtsgeschäfts endgültig genossen hat, die von ihm erbrachten Gegenleistungen nicht zurückfordern kann, gibt es nicht (BGH NJW-RR 07, 710 [BGH 01.02.2007 - III ZR 126/06]). Diese Freiheit zur Inkohärenz bedeutet jedoch nicht, dass früheres Verhalten keine rechtlichen Bindungen erzeugen würde (BAG NJW 13, 2984 [BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12] Rz 31); der trivialste Fall einer solchen Bindung ist der Abschluss eines Vertrags. Auch sonst kennt die Rechtsordnung zahlreiche Fälle der Gebundenheit einer Partei an ihr früheres Verhalten, so etwa bei der Bindung an einen gesetzten Rechtsschein (BGH BB 76, 1479, 1480 [Rechtsschein im Widerspruch zum Handelsregister]; grundl Canaris Vertrauenshaftung 28 ff; Staud/Looschelders/Olzen [2015] § 242 Rz 318), in den Fällen der Heilung nichtiger Rechtsgeschäfte (Bsp §§ 311b I 2, 766 S 3, 1310 III) oder bei der von der hA angenommenen Bindung an die Ausübung von Gestaltungsrechten (Bötticher FS Dölle 41, 71f). Entspr nimmt § 203 (s § 203 Rn 1 ff) dem Schuldner die Einrede der Verjährung zumindest für denjenigen Zeitraum,...

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