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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

A. Begriff der Hemmung.

 

Rn 1

Verhandlungen (Rn 2) können seitens des Schuldners beim Gläubiger besonderes Vertrauen hervorrufen (BGH MDR 08, 1347 Rz 23). Zudem sollen sie nicht unter den Druck ablaufender Verjährungsfrist gestellt sein (BGH 1.7.14 – VI ZR 391/13 Rz 24; NJW-RR 10, 975 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 18/08] Rz 22). Das berücksichtigt die Hemmung der Verjährung. Sie hat zur Folge, dass eine angelaufene Verjährungsfrist von Gesetzes wegen zum Stillstand kommt und erst nach Wegfall der Hemmung weiterläuft. Der Eintritt eines Hemmungsgrundes kann allerdings vor Anlaufen der Verjährungsfrist, insb also im Fall der Regelverjährung vor dem Ablauf des 31.12., dazu führen, dass eine Verjährungsfrist zunächst gar nicht anläuft. Auch insoweit bewirkt der Wegfall des Hemmungsgrundes das Anlaufen der Verjährung, falls die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Anders als bei der Ablaufhemmung (Rn 5) wird so aus der Verjährungsfrist nur ein bestimmter Zeitraum ausgeklammert, nicht jedoch die Frist als solche verlängert. Für § 203 gilt nicht § 204 II (BGH NJW 19, 1219 Rz 13). – Zu unterscheiden ist der Neubeginn einer Verjährung, der nur in wenigen Fällen angeordnet ist (§ 212). Kommen Verhandlungen zustande, beginnt die Hemmung rückwirkend mit der ersten Geltendmachung des Anspruchs ggü dem Schuldner (BGH NJW 14, 3435 Rz 9; 19.12.13 – IX ZR 120/11 Rz 2), es sei denn, diese stünde in keinem Zusammenhang zur Verhandlung (BGH VersR 62, 615, 616 [BGH 13.02.1962 - VI ZR 195/61]) oder es ist zwis...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

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