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BGH Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11

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Leitsatz (amtlich)

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 11.11.1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34 [36]; v. 13.2.1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).

Normenkette

BGB § 203 S. 1

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen 12 U 17/11)

LG Ravensburg (Entscheidung vom 30.12.2010; Aktenzeichen 1 O 11/07)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 12.7.2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 EUR festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Rz. 2

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 11.11.1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34 [36]; v. 13.2.1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615 [616]; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rz. 12, 13, 25).

Rz. 3

Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des VII. und auch des VIII. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162 [163]; v. 15.4.1999 - VII ZR 415/97, ZIP 1999, 1132 [1133]) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats entgegenzutreten (BGH, Urt. v. 28.11.1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64 [66 ff.]; v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rz. 15).

Rz. 4

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 6355496
  • BB 2014, 130
  • DStR 2014, 14
  • BauR 2014, 699
  • EBE/BGH 2014
  • JR 2015, 337
  • JurBüro 2014, 272
  • WM 2014, 1107
  • ZAP 2014, 307
  • ZIP 2014, 687
  • FMP 2014, 132
  • JZ 2014, 138
  • MDR 2014, 202
  • NJ 2014, 212
  • NJ 2014, 6
  • VersR 2014, 597
  • ZInsO 2014, 164
  • InsbürO 2014, 192
  • RENOpraxis 2014, 29
  • BRAK-Mitt. 2014, 71

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