Unterlassungserklärung nur bei Wiederholungsgefahr
Eine Unterlassungserklärung bei ehrverletzenden Äußerungen ist nur dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine solche Episode wiederholt. Dies wird meist vermutet, wenn solche Aussagen bereits einmal gefallen sind. Zwingend ist dies jedoch nicht, wie ein aktuelles Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt, beispielsweise wenn klar ist, dass lediglich bei einer einmalig eskalierenden Situation beleidigt wurde.
Arbeitgeber fordert Unterlassungserklärung nach Kündigung
Im konkreten Fall vor dem LAG ging die Kündigung einer Arbeitnehmerin – anders als üblicherweise in diesen Fällen – der Beleidigung voraus. Der Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit und stellte sie sofort frei. Bei der Übergabe noch vorhandenen Firmeneigentums soll die Arbeitnehmerin zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin unter anderem gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als "Arschloch".
Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von der ehemaligen Mitarbeiterin eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung drohte ihr eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben.
LAG: Wiederholungsgefahr nicht zwingend
Daraufhin versuchte der Arbeitgeber die Unterlassung im Klagewege durchzusetzen – ohne Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht Kiel, als auch nun das LAG Schleswig-Holstein haben die Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Sind Äußerungen bereits einmal gefallen, werde zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet, so das LAG. Unabhängig von den Beleidigungen – die einzelnen Äußerungen waren zwischen den Parteien streitig – spreche es jedoch gegen eine Wiederholungsgefahr, wenn eine einmalige eskalierende Situation vorliege, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis.
Die Richter hatten alle Einzelumstände des Falls und auch das Prozessverhalten in das Urteil einbezogen. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte die Ex-Mitarbeiterin wiederholt versichert, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde. Zudem war die Arbeitnehmerin nach der Übergabe der Firmengegenstände nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.
Daher war die Klage des Arbeitgebers nicht erfolgreich. Der Ansicht, die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben, folgten die Richter nicht.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014, Az. 3 Sa 153/14
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