Impressumspflicht bei Xing-Profilen?!
Dies berichtet jedenfalls Rechtsanwalt Carsten Ulbricht in seinem Blog. Der Anwalt war von einem Kollegen wegen Verstoßes gegen § 5 TMG abgemahnt worden, weil er in seinem Internetprofil innerhalb der Internetplattform Xing kein Impressum vorgehalten hatte. Das LG Stuttgart hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Anwalt untersagte, geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste auf der Internetplattform Xing anzubieten, ohne die gemäß § 5 TMG erforderlichen Informationen (Impressum) verfügbar zu halten (LG Stuttgart, Urteil v. 4.6.2014, 11 O 101/14). Mit einer negativen Feststellungsklage hat Anwalt Ulbricht geklagt, dass dem Anwaltskollegen kein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe.
Impressumspflicht ist die Regel
Das LG Stuttgart gab der Klage teilweise statt und sah den Rechtsanwalt als selbständigen Diensteanbieter im Sinne von § 5 TMG an. Das Personenprofil auf der Plattform Xing stelle ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Klägers dar, mit dem er für seine anwaltliche Tätigkeit werbe. Er werbe dort mit seinen Qualifikationen, seiner Berufsausbildung und seinen Organisationsstrukturen. Aus der Sicht eines objektiven Dritten handele es sich dabei um einen eigenständigen, werbenden Unternehmensauftritt des Anwalts. Das LG sah daher den Anspruch des Anwaltskollegen auf Unterlassung des Internetauftritts ohne die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben als begründet an. Damit reihte sich das LG Stuttgart in die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13. 3.2013, 1 - 20 U75; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.4.2006, 4 U 119/04).
Ausnahmeansicht des OLG Stuttgart
In der Berufungsinstanz sah das OLG nach Mitteilung von Rechtsanwalt Ulbricht in seinem Blog die Sache anders. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht
- Xing-Personenprofile keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG seien, sondern lediglich unselbständige Teile der von der Xing-AG betriebenen Plattform.
- Das Gericht habe ferner die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn man von einer Impressumspflicht ausgehe, das veröffentlichte Profil den Anforderungen genüge, da der Auftritt am unteren Ende des Profils einen Link enthielt, der unmittelbar zu einem vollständigen Impressum führte.
Der Gegenanwalt habe darauf den mit der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch anerkannt (OLG Stuttgart, 2 U 95/14).
Lieber mit Impressum
Trotz dieser Auffassung des OLG Stuttgart ist dringend davon abzuraten, voreilige Schlüsse für andere Verfahren zu ziehen. Die seitens des OLG geäußerte Rechtsauffassung ist zumindest derzeit als Ausnahmeansicht zu werden. Auch der BGH hat in einer – allerdings schon etwas älteren - Entscheidung klargestellt, dass die Impressumspflicht nach § 5 TMG für jeden selbständigen Anbieter besteht, auch wenn er seine Dienste in den Rahmen einer größeren Plattform stellt (BGH, Urteil v. 20.7.2006, I ZR 228/03).
Fazit: Immer dann, wenn ein bestimmtes Angebot sich für den unbefangenen Betrachter als ein eigenständiges, werbendes Angebot von Diensten darstellt, sollte von einer Impressumspflicht ausgegangen werden. Ansonsten kann eine kostenpflichtige, teure Abmahnung die Folge sein.
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