10.000 Euro Hinterbliebenengeld für den Sohn einer getöteten Mutter
Im Fall des von einem Dritten verschuldeten Todes einer nahestehenden Person gewährt § 844 Abs. 3 BGB Personen, die zu dem Verstorbenen in einem besonderen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt bedarf es über die Darlegung des persönlichen Näheverhältnisses hinaus keiner weiteren Ausführungen des Anspruchstellers zu seiner persönlichen Betroffenheit. Ohne weitere Anhaltspunkte hält das OLG ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 Euro für eine angemessene Regelsumme.
Stiefvater rechtskräftig wegen Mordes an der Mutter verurteilt
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Stiefvater auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 Euro gerichtlich in Anspruch genommen. Der Stiefvater hatte im Dezember 2021 die Mutter des Klägers erschossen und war wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste LG hatte die Klage auf Hinterbliebenengeld abgewiesen. Das Gericht lehnte einen Anspruch ab, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert eine krankheitswerte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Person infolge des Todes der Mutter dargelegt habe.
OLG gewährt Prozesskostenhilfe für Berufungsverfahren
Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragte der Insolvenzverwalter beim OLG die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das OLG hat dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einer Höhe von 10.000 Euro stattgegeben.
Vorinstanz hat Anspruch auf Hinterbliebenengeld verkannt
Das OLG bemängelte an der erstinstanzlichen Entscheidung eine fehlende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das OLG stellte klar, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Gesetzesbegründung
- lediglich ein Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller voraussetzt.
- Ein solches Näheverhältnis werde gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Diese gesetzliche Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden.
Faktoren für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes
Der Senat stellte den vom Gesetzgeber intendierten Sinn und Zweck des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld heraus. Nach der Gesetzesbegründung solle das Hinterbliebenengeld einen Ausgleich für die immateriellen Nachteile und seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer nahestehenden Person regelmäßig eintreten. Hierbei erfülle das Hinterbliebenengeld auch eine Genugtuungsfunktion. Deshalb spielten für die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes
- die Intensität und
- Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie
- der Grad des Verschuldens des Schädigers
eine nicht unerhebliche Rolle. Dabei komme der Qualität einer tatsächlich gelebten Beziehung Indizwirkung für den Rückschluss auf die Intensität des seelischen Leides zu (BGH, Urteil v. 23.5.2023, VI ZR 161/22). Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld seien diese Faktoren jedoch nicht, sie seien lediglich bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Im „Normalfall“ 10.000 Euro Hinterbliebenengeld
Seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich Rückschlüsse auf die Art und die Intensität des infolge des Todes erlittenen Leides ziehen ließen, so sei nach der Gesetzesbegründung von einem Durchschnittsbetrag in Höhe von 10.000 Euro auszugehen. Abweichungen seien je nach den Umständen des Einzelfalls möglich (BGH, Urteil v. 6.12.2022, VI ZR 73/21). So könne bei der Tötung eines minderjährigen Kindes infolge eines vom Schädiger verschuldeten Unfalls bei einer messbaren Anpassungsstörung und Depression der Kindesmutter eine Erhöhung des Durchschnittsbetrages um 20 % oder auch mehr angemessen sein (OLG Celle, Urteil v. 24. 8. 2022, 14 U 22/22).
Durchschnittsbetrag 10.000 Euro im konkreten Fall angemessen
Im konkreten Fall war nach Auffassung des Senats angesichts der dürftigen Angaben des Insolvenzverwalters zum Verhältnis des Insolvenzschuldners zur Getöteten und zu den erlittenen seelischen Folgen keine Abweichung nach oben geboten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorsatztat des Beklagten.
OLG gewährt Prozesskostenhilfe für Berufungsverfahren
Der Senat kam damit zu dem Ergebnis, dass nach Abwägung sämtlicher Umstände die beabsichtigte Berufung insoweit erfolgversprechend sei, als eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro Hinterbliebenengeld angestrebt werde. Da die Prozesskosten aus der verbliebenen Vermögensmasse des Insolvenzschuldners nicht aufgebracht werden konnten, gewährte das OLG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren in dieser Höhe.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.11.2024, 3 U 103/24)
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