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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.11.2024 - 3 U 103/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Sohnes auf Hinterbliebenengeld gegen den Mörder seiner Mutter

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

 

Normenkette

BGB § 844 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 30.09.2024; Aktenzeichen 2 O 241/23)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der beabsichtigten Berufung eine Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. September 2024 und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger begehrt.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts.

Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.10.2024 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts vom 30.09.2024, zugestellt am 01.10.2024, beantragt und einen Entwurf für eine Berufungsbegründung (Anlage A 3) beigefügt.

Der Kläger wurde mit dem als Anlage KI beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 01.08.2023 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn B (Insolvenzschuldner) bestellt.

Der Kläger verfolgt mit der beabsichtigten Berufung einen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung einer angemessenen Entscheidung in...

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