Teurer Ausraster: 1.600 EUR Geldstrafe für das Umstoßen eines Blitzers
Ein 21-Jähriger passierte am Karfreitag des Jahres 2023 zu Fuß eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage. Nach etwa 30 bis 40 Metern drehte er um und trat zielgerichtet und mit Wucht gegen die Seitenkamera. Danach brachte er die Frontkamera zu Fall. Beide Kameras landeten in einem Graben.
Blitzanlage war ca. eine Stunde nicht einsatzfähig
Die Kameras erlitten zwar keinen Schaden, allerdings konnte die Geschwindigkeitsmessung für ca. eine Stunde nicht mehr durchgeführt werden, was wohl auch das Ziel des 21-Jährigen gewesen ist. Nach der Aktion entfernte sich der Mann schnell vom Tatort, wurde aber kurze Zeit später von der Polizei aufgegriffen.
Der Angeklagte sagte aus, er sei aus Versehen über ein über den Radweg verlaufenes Kabel gestolpert, habe sich aber wieder auffangen können und anschließend die Geschwindigkeitsmessanlage gesehen. Er sei lediglich einmal gestolpert – die beiden Kameras hätten zu diesem Zeitpunkt noch gestanden. Diese Einlassung war allerdings durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.
Blitzanlage wurde strafrechtlich unbrauchbar gemacht
Das AG hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 3.200 EUR verurteilt, die im Berufungsverfahren vom LG Paderborn auf 1.600 EUR reduziert worden war. Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird. Dies wurde von den Gerichten mit folgender Begründung bejaht:
- Der Angeklagte habe vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehört – außer Betrieb gesetzt (§ 316b StGB).
- Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, sei unerheblich – denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.
Lahmlegen eines Blitzers ist eine Straftat
Das OLG Hamm folgte damit einer bereits in einer früheren Entscheidung angelegten Linie:
- Wer eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, begeht eine Straftat.
- Das gilt nicht nur für die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahmlegen.
Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil als unbegründet verworfen – die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
(OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2025, 4 Ors 25/25)
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