Berlin bekommt als erstes Bundesland ein Mietenkataster
Berlin bekommt als erstes Bundesland ein umfassendes Mietenkataster. Das Abgeordnetenhaus hat am 2. Juli das Wohnraumsicherungsgesetz mit einem eigenen Gesetz zum Aufbau der digitalen Datenbank beschlossen. Eingetragen werden sollen grundsätzlich alle Wohnungen, die dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden.
Vermieter müssen unter anderem Angaben zu Adresse, Wohnfläche, Anzahl der Zimmer, Nettokaltmiete und zur anteiligen Grundsteuer machen. Überblick zu den Einzelheiten und zu weiteren Regulierungsplänen in dem Bundesland.
Mietenkataster soll überhöhte Mieten offenlegen
Gesetzgebung Mietenkataster: Chronologie
Die Berliner Koalition aus CDU und SPD hatte sich im April 2026 auf die Einführung eines digitalen Mietenkatasters verständigt.
Am 11.6.2026 wurde im Abgeordnetenhaus eine Beschlussempfehlung veröffentlicht, in der vorgeschlagen wird, ein Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters in das Wohnraumsicherungsgesetz aufzunehmen.
Am 2.7.2026 hat das Landesparlament den Aufbau dieser riesigen Datenbank auf Grundlage der Drucksache 19/3072-1 vom 1. Juli beraten und beschlossen.
Wann steht das Kataster zur Verfügung?
Die Datenbank soll innerhalb eines Jahres aufgebaut werden. Das heißt: Vermieter oder Wohnungsverwaltungen haben nach der Aktivierung des Katasters zunächst zwölf Monate Zeit, bis die Eintragungspflicht gilt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen soll das Kataster führen. Öffentlich zugänglich soll das Kataster nicht sein – aber die Behörden können die Daten nutzen.
Mietenkataster: Pflichtangaben für Vermieter
Das Kataster soll eine Einschätzung ermöglichen, ob die Miete höher ist als zulässig. Sie darf laut der in ganz Berlin geltenden Mietpreisbremse die ortsübliche Vergleichsmiete maximal um zehn Prozent übersteigen, wenn eine Wohnung neu vermietet wird.
Rund 1,8 Millionen Mietverträge in Berlin werden davon betroffen sein.
Die Eintragungspflicht umfasst folgende Angaben:
- die vollständige Adresse der Mietwohnung inklusive Straße, Hausnummer und Postleitzahl,
- die Angabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung in Quadratmetern, Raumstruktur und Grundausstattung,
- den Namen und die Anschrift des Vermieters,
- die Zahl der Haushaltsangehörigen,
- das Datum und die Art des Wohnberechtigungsscheins,
- den Beginn und die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses,
- die Höhe der vereinbarten Nettokaltmiete sowie die aktuelle Zusammensetzung der Bruttowarmmiete (Betriebskostenvorauszahlung, Heizkostenvorauszahlung, Wasserkostenvorauszahlung),
- die Höhe etwaiger Modernisierungsumlagen und die Höhe der auf die Wohnung entfallenden Grundsteuer.
Welche Regeln müssen Vermieter einhalten?
Gemäß Wirtschaftsstrafgesetz gelten Mieten generell als überhöht, wenn sie mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ab einem Wert von 50 Prozent darüber wird von Wuchermieten gesprochen. In solchen Fällen kann es sich sogar um eine Straftat handeln.
Wann drohen Bußgelder und in welcher Höhe?
Vermieter sind grundsätzlich rechtlich verpflichtet, die Daten herauszugeben. Wenn sie das ignorieren, droht ein Bußgeld. Allerdings können sie Daten verweigern, mit denen sie sich in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
Machen sie davon Gebrauch, wird das ebenfalls im Kataster vermerkt und den zuständigen Stellen mitgeteilt. Die können dann zum Beispiel Kontakt mit dem Mieter aufnehmen, um die gewünschten Daten zu erhalten. Kritiker sehen an dieser Stelle den Ansatzpunkt für zahllose Gerichtsverfahren.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei wiederholten oder besonders gewichtigen Verstößen kann die Geldbuße bis zu 100.000 Euro betragen. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn:
- der Verstoß trotz schriftlicher Beanstandung fortgesetzt wird,
- der Verstoß eine erhebliche Anzahl von Mietwohnungen betrifft oder
- durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Prüfung nach § 3 Wohnraumsicherungsgesetz erheblich erschwert wird.
Was passiert mit den Millionen von Daten?
Die Behörden entscheiden wie schon jetzt selbstständig, ob sie ein Verfahren einleiten oder nicht. Sind vonseiten der Vermieter weitere Dokumente erforderlich, um bestimmte Angaben zu belegen, können sie digital in das Kataster hochgeladen werden.
Wenn die Vermieter Angaben gemacht haben, ist eine zentrale, KI-gestützte Vorprüfung durch die Senatsbauverwaltung vorgesehen. Auf diese Weise sollen Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen Mietrecht entdeckt werden. Falls das passiert, werden sie im Mietenkataster eingetragen.
Die Vermieter bekommen einen Hinweis, dass es eine Auffälligkeit gegeben hat. Auch an die jeweils zuständige Behörde wie die Ämter für Bürgerdienste oder die Staatsanwaltschaft geht eine Meldung raus.
Mietpreisprüfstelle: erstes Bußgeld wurde 2025 fällig
Eine Prüfstelle gegen überhöhte Mieten gibt es in Berlin seit März 2025. Im Oktober 2025 wurde das erste Bußgeld fällig: Eine Vermieterin in Friedrichshain-Kreuzberg sollte insgesamt knapp 50.000 Euro zahlen.
Für die 38-Quadratmeter-Wohnung lag die Miete rund 190 Prozent über dem laut Mietspiegel ortsüblichen Niveau. Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz liegt bereits ab einer Überschreitung von mehr als 20 Prozent ein unangemessen hohes Entgelt vor, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn der Vermieter ein geringes Angebot vergleichbarer Wohnungen ausnutzt und vorsätzlich oder leichtfertig handelt.
Die Mietpreisprüfstelle ist bei der "Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts" (SiWo) angesiedelt. Mieter können sich dort beraten lassen, wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter die Mietpreisbremse nicht einhält oder gegebenenfalls ein Fall von überhöhter Miete oder Mietwucher vorliegt. Im ersten halben Jahr wurde in mehr als 93 Prozent der geprüften Fälle eine überhöhte Miete festgestellt.
Anzeige von Mietpreisüberhöhungen jetzt online möglich
Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen am 3.7.2026 mitteilte, gibt es ab sofort die Möglichkeit der Online-Anzeige von Mietpreisüberhöhungen.
Wenn die digitale Anzeige eingegangen ist, setze sich das Bezirksamt mit dem Mieter in Verbindung und kläre dann mit ihm, ob eine Mietpreisüberhöhung vorliegt. Das Bezirksamt fordert in dem Zusammenhang unter Umständen weitere Informationen und Unterlagen an. Wenn die Prüfung einen Anfangsverdacht ergibt, kann das Bezirksamt zum Beispiel ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.
Berliner SPD will Gewinne von Vermietern deckeln
Seitdem das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel im April 2021 kassiert hatte, sucht Berlin nach Ersatzlösungen.
So hat etwa im Januar 2026 die Berliner SPD-Fraktion eine Begrenzung von Gewinnausschüttungen bei Wohnungsunternehmen etwa an Aktionäre beschlossen. Und es soll eine Pflicht für Vermieter kommen, Überschüsse in Instandhaltung, Reparatur und Sanierung des Bestands oder in den Neubau von Wohnungen zu investieren.
Die Kaltmieten sollen ab einem Stichtag eingefroren und Erhöhungen nur auf Basis der Inflationsrate zugelassen werden. Gelten soll die Regelung für preislich bisher nicht gebundene Wohnungen – nicht für kommunale Gesellschaften, Genossenschaften und Kleinvermieter mit bis zu zwei Wohnungen. Auch Neubauten sollen ausgenommen werden.
Als Grundlage für diesen Mieten- und Gewinndeckel will die SPD ein Gesetz erarbeiten, dass die Anwendung von Artikel 15 Grundgesetz (GG) regelt:
"Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden."
Die SPD betonte, dass es nicht um Enteignung gehe, man wolle "den Wohnungsmarkt wieder sozial machen, durch eine Ordnung, die dauerhaft leistbare Mieten sichert, Spekulation begrenzt und Investitionen in Bestand, Klimaschutz und Neubau garantiert".
Vermieter sollen für verlorene Einnahmen durch die Deckelung der Mieten finanziell entschädigt werden. Die Fraktion plant dazu einen "Vergesellschaftungsabschlag". Dessen Höhe ist offen, 100 Prozent der Einnahmeverluste dürfte er aber nicht abdecken.
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