Kanzleiwerbung mit Erfolgs- und Umsatzzahlen wird bald zulässig

Vor allem für die Kanzleien aus dem Premiumsegment besteht ein faktischer Zwang, jährlich Umsatzzahlen an Verlage weiterzugeben, die Anwalts-Rankings veröffentlichen. Da solche Zahlenspiele bisher verboten waren, erhielt man auf Nachfrage die Auskunft, dass die Zahlen auf Schätzungen beruhten. Doch bald wird das Werben mit Kanzleierfolgen aller Art durch Änderung des § 6 BORA zulässig. Wie sinnvoll es ist, wird sich weisen.

Dass die Schätzer dabei immer richtig lagen, muss bezweifelt werden. Daher verwundert es schon, dass kein Fall bekannt wurde, in dem eine Kanzlei über sie veröffentlichte Zahlen gerichtlich verbieten ließ. Mit den Wölfen heulen, nennt man das.

„Höher, Schneller, Weiter“ - eine gefährliche Spirale

Doch das „Höher, Schneller, Weiter“ ist eine gefährliche Spirale. Läuft die Konjunktur schlecht, steht ein hässliches Minus vor den Zahlen, das als Werbebotschaft nicht taugt.

  • Und weil die Rechtsberatung eine höchstpersönliche Dienstleistung ist, sagen die reinen Umsatzzahlen über die Qualität einer Kanzlei eigentlich wenig aus.
  • Wer viel verdient, wird auch gut sein, lautet das Gegenargument.
  • Aber wer gut ist, muss noch lange nicht protzen.

Lockerung des anwaltlichen Werberechts zu den Umsatz- und Erfolgszahlen

Aus diesem Blickwinkel ist die kürzlich von der Satzungsversammlung beschlossene Lockerung des anwaltlichen Werberechts zu den Umsatz- und Erfolgszahlen durchaus skeptisch zu betrachten.

  • Letztendlich wird man aber die Angabe von Geschäftszahlen nicht berufsrechtlich verbieten können, weil das verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte.
  • Nach dem frühestens am 1. Mai 2015 in Kraft tretenden neuen § 6 Absatz 3 BORA ist die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen deshalb nur noch dann unzulässig, wenn sie irreführend ist.

Vorsicht bei Erfolgszahlen

Bei den Erfolgszahlen, also beispielsweise Angaben über die gewonnenen Prozesse, dürfte die Gefahr einer Irreführung besonders groß sein, weil die Erfolge aus der Vergangenheit nichts darüber aussagen, wie der neu angenommene Fall letztendlich ausgeht.

Vorsicht vor irreführender Werbung

Wird in der Werbung nicht klargestellt, dass sich die Erfolgsquoten nur auf die Vergangenheit beziehen, könnten Rechtsuchende einer irreführenden Zukunftsprognose unterliegen.

Bald auch bei uns aggressive Werbung  mit Erfolgszahlen

Eine Kanzlei, die seit Jahren aggressiv mit Erfolgszahlen wirbt, ist die amerikanische Litigation-Boutique Quinn Emanuel, die auch Büros in Deutschland unterhält. 

Auf ihrer Homepage ist unter „Bemerkenswerte Erfolge“ zu lesen: „Die Erteilung einer Juryentscheidung von mehr als $ 100.000.000 passiert so gut wie nie in den Karrieren der meisten Juristen. Quinn Emanuel hat vier 9-Ziffern-Geschworenenurteile erhalten.“

Auf der Internetseite erfährt der Leser auch, welche Prozesse die Kanzlei im letzten Jahr gewonnen hat und welche Pro Bono Tätigkeiten erfolgten. Die Globalisierung schafft ähnlich wie in der digitalen Welt auch in der Anwaltschaft vollendete Tatsachen und Tendenzen, die national kaum aufzuhalten sind. Professionelle Nachfrager nach Rechtsdienstleistungen dürften aber ohnehin wissen, was sie von derartigen Präsentationen zu halten haben.

Schlagworte zum Thema:  Kanzleimarketing, Umsatz