Colours of law: Anschreien durch Vorgesetzten als Dienstunfall?

Eine posttraumatische Belastungsstörung infolge einer aggressiven Zurechtweisung durch einen Dienstvorgesetzten ist nur dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht auf eine besondere psychische Disposition des Beamten zurückzuführen ist.

Der im Jahr 1972 geborene Kläger war Kriminaloberkommissar beim Bundeskriminalamt und als Sachbearbeiter im Personenschutz eingesetzt. An seinen freien Tagen unternahm er häufig Fahrradtouren, die er gerne mit einer Rast am Eingang eines Jugendwaldheims verband.

Unerwünschte Rast am Jugendwaldheim

Anlässlich einer solchen Rast wurde der Kläger vom Personal des Jugendwaldheims darauf hingewiesen, diese Rastsituation wirke sich auf die Kinder (8. Klasse) negativ aus. Sie löse bei den Kindern Angstreaktionen aus, er solle seine Pause woanders machen. Als der Kläger am darauf folgenden Tag wieder am Jugendwaldheim pausierte, verständigte eine Lehrkraft die Polizei mit der Begründung, der Kläger schüchtere die Kinder ein.

Kriminaloberkommissar ignorierte polizeilichen Platzverweis

Hierauf erteilten die hinzugekommenen Polizeibeamten dem Kläger einen Platzverweis sowie ein zeitlich begrenztes Aufenthaltsverbot für einen Umkreis von 500 m um das Jugendwaldheim. Als der Kommissar dem nicht nachkommen wollte, nahm die Polizei ihn zum Zwecke der  Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam auf der örtlichen Polizeidienstelle. Die vom Kläger mitgeführte Dienstwaffe wurde beschlagnahmt. Erst am späten Abend wurde der Kläger aus dem Polizeigewahrsam entlassen.

Unterrichtung der Dienststelle

Am gleichen Abend teilte das Polizeikommissariat der Dienststelle des Klägers telefonisch mit, dass dieser vorläufig festgenommen worden sei

  • wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
  • wegen Verstoßes gegen polizeiliche Weisungen
  • sowie wegen „Spannens“.

Es sei inzwischen polizeibekannt, dass der Kläger sich häufig am Jugendwaldheim aufhalte, besonders wenn Schulklassen, Kinder und Jugendliche dort anwesend seien.

Harsche dienstliche Zurechtweisung

Auf seiner Dienststelle wurde der Kläger wegen dieses Verhaltens zur Rede gestellt. Der leitende Polizeidirektor wies den Kläger in barschem Ton unter Beisein eines Kriminaloberrates, des kommissarischen Kommandoführers sowie eines Kriminaloberkommissars darauf hin, dass die Vorgänge am Jugendwaldheim auf ihre disziplinarrechtliche Relevanz geprüft werden müssten. Außerdem werde er vorläufig nicht mehr im unmittelbaren Personenschutz eingesetzt. Seine Dienstwaffe musste der Kläger abgeben.

Kriminaloberkommissar in den Ruhestand versetzt

Am Folgetag war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde später wieder eingestellt. Eine polizeiärztliche Untersuchung des Klägers ergab eine Erkrankung in den Bereichen psychische Störung und Verhaltensstörungen. Kurze Zeit später wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

Beamter fordert beamtenrechtliche Unfallfürsorge

Der Kläger beantragte daraufhin die Gewährung von beamtenrechtlicher Unfallfürsorge und stützte diesen Antrag auf das mit ihm geführte dienstliche Ermahnungsgespräch,

  • das für ihn äußerst überraschend gekommen,
  • dessen Grund ihm vorher nicht mitgeteilt worden
  • und in dem ein besonders harscher Ton gegen ihn angeschlagen worden sei.

Er fügte seinem Antrag die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie bei, der dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der aggressiv formulierten dienstlichen Ermahnung, eine mittelschwere reaktive Depression sowie zeitweise schwere depressive Episoden mit Suizidalität bescheinigte.

Dienstliche Zurechtweisung als Dienstunfall?

Gegen die abschlägige Entscheidung der zuständigen Behörde reichte der Beamte Klage ein. Die nach seiner Ansicht völlig unangemessene dienstliche Zurechtweisung habe bei ihm  zunächst zu psychischen und schließlich zu körperlichen Gesundheitsschäden geführt.

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OVG hat sich darauf ausführlich mit der Frage befasst, ob eine dienstliche Zurechtweisung unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall im Sinne des Beamtenrechts qualifiziert werden kann.

Aggressiv geführte Dienstgespräche als äußere Einwirkung

Das OVG definierte einen Dienstunfall zunächst als

  • ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
  • einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, § 31 Abs. 1 BeamtVG.

Das Merkmal der äußeren Einwirkung dient nach ständiger Rechtsprechung der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (BVerwG, Urteil v. 24.10.1963, 2 C 10.62).

Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen äußere Einwirkungen sein, wenn sie von außen her die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen.

Nicht sozial adäquate Vorhaltungen können Dienstunfall sein

Im Ergebnis kann damit nach Auffassung des OVG ein dienstliches Gespräch eine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs sein, dies aber nur, wenn das Gespräch aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und keinen sozialadäquaten Verlauf nimmt. 

Außerdem müsse die Krankheitsfolge tatsächlich auf den unangemessenen Verlauf des Gesprächs zurückzuführen sein und dürfe nicht maßgeblich auf einer körperlichen oder seelischen besonderen Disposition oder Veranlagung des Betroffenen beruhen (BVerwG, Urteil v. 9.4.1970, 2 C 49. 68).

Konkret erfolgte Zurechtweisung war angemessen

Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls sah das OVG im entschiedenen Fall nicht als erfüllt an.

  • Die Reaktion des Dienstherrn auf das Verhalten des Beamten sei sozialadäquat gewesen, da der Beamte sich - wenn auch in seiner Freizeit - durch seine Aufenthalte am Waldjugendheim und durch die Missachtung des polizeilichen Platzverweises in der Öffentlichkeit unangemessen und widerrechtlich verhalten habe,
  • die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien eher Folge einer besonderen psychischen Disposition.
  • Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, dem Beamten über die ohnehin zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.

Das OVG wies daher wie schon die Vorinstanz die Klage des Beamten ab.

BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Das BVerwG teilte in seiner ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision explizit die Einschätzungen des OVG. Der Vorgesetzte des Beamten habe bei seiner dienstlichen Zurechtweisung den „Rahmen des Normalen“ nicht verlassen. Das BVerwG maß im übrigen der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung einer Revision rechtfertigen würde.

(OVG Lüneburg, Urteil v. 24.10.2017, 5 LB 124/16; BVerwG, Beschluss v. 11.10.2018, 2 B 3.18).


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Für die Einordnung als Dienstunfall spielt es keine Rolle, ob die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe sich später als zutreffend oder als völlig haltlos herausstellen. Maßgeblich für die Beurteilung ist allein die Sachlage zum Zeitpunkt des Dienstgesprächs (VG Stuttgart, Urteil v. 09.04.2014, 12 K 998/13).

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