Corona-Impfung während der Arbeitszeit kein Dienstunfall
Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war.
Impftermin erfolgte auf Arbeitszeit
Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.
Wann liegt ein Dienstunfall vor?
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.
Verwaltungsgericht: Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall
Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.
Hinweis: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 2.5.2023, 3 K 3268/21
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.592
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
992
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
274
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
200
-
Neue Arbeitsverhältnisse
191
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
170
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
161
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
142
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
136
-
MDK Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit
124
-
GKV-Mehrkostenbericht 2025 zeigt stabile Versorgungslage bei Hilfsmitteln
28.07.2026
-
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Rettungsflug im Ausland
23.07.2026
-
Telemedizin im Ausland auf Kassenkosten bleibt die Ausnahme
22.07.2026
-
Neues Gesetz treibt Digitalisierung im Gesundheitswesen voran
21.07.2026
-
Krankschreibungen im Job sind leicht rückläufig
20.07.2026
-
Krankenkasse muss Kosten für Hautstraffung bei Lipödem-Patientin erstatten
17.07.2026
-
Kein Unfallschutz für Schiffsarzt bei Knieverletzung im Basketballturnier
15.07.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
15.07.2026
-
Steigende Eigenanteile belasten Heimbewohner immer stärker
14.07.2026
-
Bundesrat billigt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
13.07.2026