Auch sonst lassen sich tatbestandliche Einschränkungen erkennen. Ein gewichtiger Nachteil bei der fiktiven Abrechnung ist etwa die Umkehr des Prognoserisikos. So darf sich der Geschädigte, der eine Wiederherstellung durchführen lässt, regelmäßig auf die Schätzung seines Sachverständigen und insbesondere auf die Einschätzung und Kostenberechnung seiner Werkstatt verlassen. Reparaturkosten sind deshalb auch dann ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus der Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen, ihn trifft das Prognose- oder Werkstattrisiko.[49] Vergleichbares dürfte auch für den Geschädigten gelten, der sich im Rahmen einer Wiederbeschaffung auf die Angaben seines Sachverständigen verlässt.[50] Für den fiktiv Abrechnenden gibt es dagegen keinen Vertrauensschutz. Bestreitet hier der Schädiger die Angemessenheit der Kostenprognose, bestimmt sich diese nach objektiven Gesichtspunkten und muss entsprechend vom Geschädigten – ggf. durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten – nachgewiesen werden.[51] In der Praxis hat das höchste Relevanz, denn der Schätzungsgrundlage des Geschädigten wird heute meist durch einen sog. Prüfbericht von Versicherungsseite entgegengetreten. Der Geschädigte muss wegen der Differenz dann entweder den Klageweg beschreiten oder einem außergerichtlichen Vergleich und damit u.U. einem Teilverzicht zustimmen.

Die Objektivierung der Erforderlichkeit bei fiktiver Abrechnung lässt sich auch an anderer Stelle beobachten. So gewährt die Rechtsprechung zwar auch Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, begrenzt aber maximal auf die Dauer der gewöhnlichen, vom Sachverständigen geschätzten Reparaturzeit;[52] Erschwernisse, die bei der tatsächlichen Wiederherstellung aufgetreten sind, bleiben für die fiktive Abrechnung außer Betracht.

Auch Kosten, deren Anfall im gedachten Reparaturfall nicht feststehen, wie etwa die Kosten einer Beilackierung,[53] UPE-Aufschläge,[54] Verbringungskosten,[55] An- und Abmeldekosten[56] u.a., werden nach einem Teil der Instanzrechtsprechung überhaupt nicht anerkannt; andere Gerichte machen die Ersatzfähigkeit im Rahmen der fiktiven Abrechnung von dem Grad der Wahrscheinlichkeit abhängig, mit denen diese bei einer Reparatur anfallen werden.[57] Verweist der Schädiger auf eine freie Karosseriewerkstatt, entfallen damit zumeist auch die Verbringungskosten, da hier regelmäßig eine eigene Lackierwerkstatt vorhanden ist. Schließlich sind auch die Kosten einer Reparaturbestätigung, die der fiktiv Abrechnende zum Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur einholt, grds. nicht ersatzfähig.[58]

[49] Grundlegend etwa BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182; v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474; v. 15.9.2015 – VI ZR 475/14, DAR 2016, 133; eingehend auch Freymann/Rüssmann, a.a.O., Rn 135 f. m.w.N.
[50] Vgl. LG Saarbrücken zfs 2018, 263; LG Stuttgart, Beschl. v. 14.3.2018 – 5 S 6/18, juris.
[51] BGH, Urt. v. 20.6.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 63, 182 ff.; s. auch Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 159 m.w.N.
[52] BGH, Urt. v. 15.7.2003 – VI ZR 361/02, juris; vgl. auch die Nachweise in LG Saarbrücken, Urt. v. 15.5.2015 – 13 S 12/15, juris.
[53] OLG Hamm zfs 2017, 565 m. Anm. Diehl.
[54] Eingehend dazu etwa OLG Frankfurt NZV 2017 und die Anmerkung Wenker, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 2.
[55] Vgl. etwa KG Berlin, Beschl. v. 27.6.2018 – 25 U 155/17, juris; eingehend etwa LG Saarbrücken zfs 2013, 564 m.w.N.
[56] Vgl. OLG München, Urt. v. 22.9.2017 – 10 U 304/17, juris; LG Koblenz, Urt. v. 2.5.2017 – 5 O 63/16, juris; Balke SVR 2015, 133 m.w.N.
[57] Überblick auch bei Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn 146, 248 ff.

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