Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen 21 S 191/12)

AG Seligenstadt (Urteil vom 05.10.2012; Aktenzeichen 1 C 610/12 (3))

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 17.4.2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das LG die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten i.H.v. 87,65 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abänderung des Urteils des AG Seligenstadt vom 5.10.2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten i.H.v. 56,90 EUR nebst Zinsen verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls.

Rz. 2

Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100 % aufzukommen hat. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachen ein, nach dem der erforderliche Reparaturaufwand rund 1.050 EUR zzgl. USt. beträgt. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 EUR in Rechnung, den er wie folgt aufschlüsselte:

Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens

260,00 EUR

Lichtbilder (11) 8x 2,80 EUR (1 Satz)

22,40 EUR

Telefon/EDV-Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten

75,00 EUR

Fahrtkosten/Zeit (51 km x 1,80 EUR max. 100,00 EUR)

91,80 EUR

Mehraufwand Restwertbörse

- EUR

Zwischensumme ohne MwST

449,20 EUR

MwST 19,0 %

85,35 EUR

Endsumme inkl. MwST

534,55 EUR

Rz. 3

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die Kosten i.H.v. 390 EUR. Der Restbetrag von 144,55 EUR ist Gegenstand der Klage. Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls bereits vorprozessual erfolgten Zahlung restliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltskosten) i.H.v. 74,97 EUR geltend und begehrt schließlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Rz. 4

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das LG die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten i.H.v. 56,90 EUR sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 43,31 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Ziel der Anschlussrevision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachverständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK (im Folgenden: "BVSK-Honorarbefragung") abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung des Schadensgutachtens erforderlichen Kosten auf 446,85 EUR, auf die die Beklagte bereits 390 EUR gezahlt habe.

II.

Rz. 6

1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Rz. 7

a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 27; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 13; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; v. 26.5.1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; v. 4.12.1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 20 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 19; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 17; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84 und - VI ZR 177/84, jeweils a.a.O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; v. 2.7.1985 - VI ZR 86/84, a.a.O.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insb. auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 19 m.w.N.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Rz. 8

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, a.a.O., Rz. 26 und - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 27; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O., Rz. 13; v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m.w.N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, jeweils a.a.O.). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Rz. 9

b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 19 m.w.N.). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

Rz. 10

aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Rz. 11

bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

Rz. 12

c) Da das Berufungsgericht angenommen hat, dass die vom Kläger verlangten Gutachterkosten schon nicht in vollem Umfang "erforderlich" i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranlassung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen. Dazu ist ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu geben. Das angefochtene Urteil ist deshalb gem. §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Rz. 13

2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen.

Rz. 14

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 43,31 EUR nebst Zinsen zu. Die der Berechnung zugrunde liegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1.500 EUR und 2.000 EUR, ist weder aus rechtlichen Gründen zu beanstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitgegenständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden.

Rz. 15

Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungsantrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht schlüssig dargelegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6536676

NJW 2014, 1947

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014

ZAP 2014, 433

DAR 2014, 194

DAR 2014, 307

JZ 2014, 306

MDR 2014, 401

NZV 2014, 255

NZV 2014, 4

VRS 2014, 65

VersR 2014, 474

ZfS 2014, 388

KfZ-SV 2014, 15

NJW-Spezial 2014, 169

SVR 2014, 181

VRA 2014, 56

VRR 2014, 184

r+s 2014, 203

DS 2014, 90

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