Die auf die Abänderung der Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO).

2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde zu einem geringen Teil begründet.

a. Soweit das Landgericht der Beklagten in vollem Umfang die Kosten des Vergleichs auferlegt hat, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil des Klägers abänderbar. Einer etwaigen Verschlechterung zulasten des Beschwerdeführers steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 528 Satz 2 ZPO analog; zur Geltung des Verbots im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91 a ZPO siehe OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 108; aA KG, KGR Berlin 2000, 145).

Zur Auslegung der Kostenentscheidung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass mit den vom Landgericht allein der Beklagten auferlegten Vergleichskosten mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten gemeint sind. Sie entsprechen den anwaltlichen Einigungsgebühren (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 144: "Kosten des Vergleichs" seien im Zweifel allein die Gebühren gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 RVG, wohingegen etwa die Terminsgebühren und die allgemeine Verfahrensgebühr zu den sonstigen "Kosten des Rechtsstreits" zählten; siehe auch BGH, Beschl. 22.2.2007 – VII ZB 101/06 – MDR 2007, 917).

b. Für die von den Parteien im Vergleich dem Gericht nach § 91 a ZPO überantwortete Kostenverteilung im Übrigen ist es gerechtfertigt, dem Kläger diejenigen im Folgenden zu errechnenden Kosten aufzuerlegen, die darauf beruhen, dass er in seine Klageanträge den Wert des Hausanwesens in Q. einbezogen hat.

Entscheidungsmaßstab im Rahmen des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 91 a Rn 47; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 a Rn 24). Regelmäßig hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Darüber hinaus kann bei der Ausübung billigen Ermessens auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00 – NJW 2002, 680) sowie – in "reziproker" Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO – die Frage, inwieweit die beklagte Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Hamm, MDR 2011, 1319; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2007 – 1 W 78/07).

Bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage, bei der der Leistungsantrag nach (hier teilweiser) Erteilung der Auskunft nicht weiterbetrieben wird, gelten Besonderheiten.

(1) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist der Streitwert der Stufenklage. Er bestimmt sich nach § 44 GKG. Die das Verfahren insgesamt betreffenden gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, mithin demjenigen des (unbezifferten) Leistungsanspruchs. Ansonsten sind – insbesondere für die anwaltliche Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage I zum RVG – gegebenenfalls Stufenstreitwerte nach dem Wert der jeweiligen Verfahrensstufe zu bilden (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 5049–5052, 5064–5069).

Der Leistungsanspruch bleibt maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufruft. Die bisweilen vertretene Ansicht, in diesem Fall sei für die Wertberechnung allein auf den Auskunftsanspruch abzustellen (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2009, 267; FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden, MDR 1997, 691), teilt der Senat mit der herrschenden Meinung nicht. Die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren (gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1210 Anlage 1 GKG; anwaltliche Gebühr gemäß Nr. 3100 Anlage 2 RVG) orientieren sich auch dann am Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs im Sinne des § 44 GKG, wenn eine Bezifferung des Leistungsantrags unterbleibt (Senat, Beschl. v. 31.8.2010 – 5 W 205/10 – NJW-Spezial 2011, 71; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09 – NJOZ 2010, 1685; OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 40; KG, OLG Brandenburg, FPR 2009, 326; FamRZ 2007, 69; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.1.2000 – 13 WF 142/99 –; OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 192; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 263; Rixecker, MDR 1985, 633). Mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechtshängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (siehe nur BGH, Beschl. v. 18.1.1995 – XII ARZ 36/94 – NJW-RR 1995, 513). Folgerichtig beeinflusst er von Beginn an den Wert des klägerischen Begehrens (vgl. KG, FamRZ 2007, 69). Es ist nicht erkennbar, auf welcher prozess- oder kostenrechtlichen Grundlage der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag seine Bedeutung für den Streitwert verlieren sollte. D...

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