Leitsatz (amtlich)

Bei der sog. Stufenklage ist für die Wertberechnung in Bezug auf die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren auf den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs i.S.d. § 44 GKG abzustellen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 2 O 106/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.7.2010 - 2 O 106/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.981,37 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der am 19.1.2009 verstorbenen Frau M. F. geb. H. Im notariellen Testament vom 24.8.2001 (Bl. 12 d.A.) setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2009 (Bl. 14 d.A.) auf, zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs über den Bestand des Nachlasses durch ein umfassendes und vollständiges Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.5.2009 (Bl. 7 d.A.) übersandte der Beklagte die Ablichtung einer dem AG - Nachlassgericht - Lebach vorgelegten Aufstellung, in der u.a. ein Hausgrundstück aufgeführt war ("Einheitswert des Finanzamtes" 30.000 EUR, Bl. 25 d.A.). Außerdem teilte er Kontostände zweier Konten bei der [Bankbezeichnung 1] eG mit. Den Wert des Hausrats, schätzte er auf grob 1.000 EUR. Er bezeichnete verschiedene Einrichtungs- und sonstige Gegenstände (etwa eine Briefmarkensammlung) und listete eine Reihe von den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten auf. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12.6.2009, mit welchem er die übersandten Informationen als nicht den gesetzlichen Vorgaben genügend rügte. Insbesondere sei für das Hausgrundstück richtigerweise anstelle des Einheitswerts von 30.000 EUR ein Verkehrswert von mindestens 130.000 bis 150.000 EUR zugrunde zu legen. Der Kläger errechnete einen Pflichtteilsbetrag von 39.371,50 EUR und forderte zur Zahlung auf bis zum 24.6.2009 (Bl. 17 d.A.).

Unter dem 26.6.2009 (Bl. 18 d.A.) äußerte sich der Beklagte zum Verkehrswert des Hausgrundstücks, den er auf maximal 70.000 EUR bemaß, und er unterbreitete einen Vorschlag zur Übertragung seines Erbanteils gegen Zahlung von 45.000 EUR oder alternativ zur Zahlung von 15.000 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche. Für den Fall der Nichtannahme stellte er dem Kläger die Erhebung einer Klage anheim. Einseitig einen Sachverständigen mit der Schätzung des Hauses zu beauftragen, erachtete er als sinnlos, weil Einwände gegen die Schätzung vorherzusehen seien. Er regte deshalb an, gemeinsam den Gutachterausschuss des Landkreises gegen jeweils hälftige Kostenübernahme zu beauftragen. Der Kläger war mit den bisher erteilten Auskünften nicht zufrieden (Schreiben vom 3.7.2009, Bl. 35 d.A.). Er verlangte erneut die Vorlage eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses bis zum 14.7.2009. Zugleich verwies er auf seinen Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB (Bl. 36 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 14.7.2009 (Bl. 37 d.A.) setzte er u.a. eine Frist auf den 29.7.2009 zur Übersendung eines Wertermittlungsauftrags an einen anerkannten und vereidigten Sachverständigen. Unter dem 17.8.2009 unterbreitete der Kläger ein Vergleichsangebot, wonach der Beklagte an ihn einen Betrag von 25.000 EUR zu zahlen hätte (Bl. 41 d.A.). Der Beklagte erachtete dies als "weit übersetzt" (Anwaltsschreiben vom 25.8.2009, Bl. 43 d.A.).

Am 10.9.2009 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Stufenklage - u.a. - auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auf sachverständige Ermittlung der Grundstückswerte. Der Beklagte hat sich in seiner Antragserwiderung auf das dem Kläger vorgerichtlich zur Verfügung gestellte, für das AG Lebach erstellte Nachlassverzeichnis berufen (Bl. 25 d.A.) und verschiedene Aktiva und Passiva angegeben. Den Wert für das Hausgrundstück hat er offen gelassen (Bl. 21 d.A.).

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger mit der unter dem 30.11.2009 erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses der verstorbenen Mutter (Klageantrag zu 1), die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 2), die Werte der in den Nachlass fallen Grundstücke durch Sachverständigengutachten zu ermitteln (Klageantrag zu 3) und an ihn den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/4 des Nachlasswerts zu zahlen (korrigierter Klageantrag zu 4, Bl. 62 d.A.). Den Gegenstandswert hat er mit 25.000 EUR angegeben.

Im Termin vom 1.12.2009 hat der Kläger die Klageanträge zu 1 und 3 gestellt (Bl. 61 d.A.). Daraufhin ist am 22.12.2009 ein Teilurteil ergangen (Bl. 66 d.A.), mit dem der Beklagte zur Auskunftserteilun...

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