II.

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Es lägen bereits drei Bewertungen vor. Diese kämen zwar zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. An diesem Befund vermöge aber eine vierte Bewertung nichts zu ändern; sie würde die Unsicherheiten zum Verkaufswert der Immobilie nur steigern. Es sei nicht sicher, dass der Erwerber die Immobilie besichtigen lasse. Bei der Pflichtteilsberechnung sei daher lediglich auf den Kaufpreis von 65.000 EUR abzustellen, von dem wegen des Anteils des Erblassers 32.500 EUR in den Nachlass fielen. Ein höherer Wert sei nicht anzusetzen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es um den Verkehrswert eines bloßen Eigentumsanteils gehe. Abzuziehen sei bei der Berechnung des Pflichtteils ein vom Beklagten dem Erblasser 2012 gewährtes Darlehen in Höhe von 10.000 EUR. Die Klägerin habe die Richtigkeit dieses Vortrages nicht widerlegt. Der Pflichtteil belaufe sich daher auf 33.634,88 EUR, so dass sich abzüglich der erfolgten Zahlung ein Restanspruch der Klägerin von 270,25 EUR ergebe.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31.3.2021 – IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn 19; vom 26.9.2018 – IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn 16]; Senatsbeschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 53/20, juris Rn 10).

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück zu. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Anspruch dient nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (vgl. Senatsurteil vom 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 204 [juris Rn 14]; OLG Frankfurt am Main ZEV 2011, 379 Rn 5 m. Anm. Schneider). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen (Senatsurteil vom 30.10.1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn 38]; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2314 Rn 14). Ob – wie die Revision in Erwägung zieht – ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Anspruch in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB ausscheidet, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und zu demselben Ergebnis kamen, kann offenbleiben. Ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten variieren in ihren Werten zwischen 58.000 EUR und 245.000 EUR. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 EUR. Angesichts dieser stark differierenden Angaben kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs nicht abgesprochen werden.

3. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben – wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen – nach dem Erbfall veräußert wurde (OLG Frankfurt am Main, ZEV 2011, 379 Rn 5 m. Anm. Schneider; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236, 1238; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2314 Rn 144; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2314 Rn 14; BeckOGK/Blum/Heuser, BGB, § 2314 Rn 134.1 [Stand: 15.6.2021]; im Ergebnis auch Schlitt/Müller/Blum, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl., § 2 Rn 104 a.E.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des Wertermittlungsanspruchs in Fällen der...

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