Leitsatz (amtlich)

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.

 

Normenkette

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 17.11.2020; Aktenzeichen 17 U 1605/20)

LG Zwickau (Urteil vom 02.07.2020; Aktenzeichen 5 O 924/19)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Dresden vom 17.11.2020 aufgehoben sowie auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 2.7.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Zwickau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Anteils des Erblassers Kurt Gerhard V., geboren am 28.10.1933, verstorben am 11.1.2017, an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach Gisela Rosemarie V. stehenden Immobilie, Grundstück von B., Blatt 722, Flurstück 77/1, Hauptstraße 71, B., Mehrfamilienhaus, durch Vorlage eines Wertgutachtens zu ermitteln. Der weitergehende Klagantrag zu 1) wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nimmt den Beklagten als Erben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Klagantrag zu 1) sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmender Höhe (Klagantrag zu 2) in Anspruch. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des am 11.1.2017 verstorbenen Erblassers Kurt Gerhard V., die Klägerin dessen einzige Tochter.

Rz. 2

Die am 5.12.2014 verstorbene Gisela Rosemarie V. war Eigentümerin des Hausgrundstücks Hauptstraße 71 in B. . Sie wurde beerbt von dem Erblasser zu 1/2 sowie drei weiteren Miterben zu je 1/6. Der Beklagte und die weiteren Miterben veräußerten das Grundstück mit Kaufvertrag vom 14.11.2017 für 65.000 EUR. In einem Gutachten für eine - im Ergebnis erfolglos verlaufene - Teilungsversteigerung vom 7.3.2016 wurde der Grundstückswert mit 245.000 EUR ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24.7.2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 EUR bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24.7.2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 EUR bis 175.000 EUR an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt 33.364,63 EUR auf den Pflichtteil.

Rz. 3

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Veräußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, nach erfolgter Wertermittlung an die Klägerin einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin für den Fall, dass das Berufungsgericht den Wertermittlungsanspruch verneint, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das OLG hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.8.2018 zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

Rz. 5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung. Dies möge schon aus dem Verkauf der Immobilie folgen, der zeitnah zum Erbfall erfolgt sei. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Es lägen bereits drei Bewertungen vor. Diese kämen zwar zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. An diesem Befund vermöge aber eine vierte Bewertung nichts zu ändern; sie würde die Unsicherheiten zum Verkaufswert der Immobilie nur steigern. Es sei nicht sicher, dass der Erwerber die Immobilie besichtigen lasse. Bei der Pflichtteilsberechnung sei daher lediglich auf den Kaufpreis von 65.000 EUR abzustellen, von dem wegen des Anteils des Erblassers 32.500 EUR in den Nachlass fielen. Ein höherer Wert sei nicht anzusetzen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es um den Verkehrswert eines bloßen Eigentumsanteils gehe. Abzuziehen sei bei der Berechnung des Pflichtteils ein vom Beklagten dem Erblasser 2012 gewährtes Darlehen i.H.v. 10.000 EUR. Die Klägerin habe die Richtigkeit dieses Vortrages nicht widerlegt. Der Pflichtteil belaufe sich daher auf 33.634,88 EUR, so dass sich abzgl. der erfolgten Zahlung ein Restanspruch der Klägerin von 270,25 EUR ergebe.

Rz. 6

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

Rz. 7

1. Die Revision ist zulässig, insb. gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des BGH zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2021 - IV ZR 221/19 VersR 2021, 696 Rz. 19; v. 26.9.2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rz. 16]; Senat, Beschl. v. 28.10.2020 - IV ZR 53/20, juris Rz. 10).

Rz. 8

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück zu. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Anspruch dient nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalles gem. § 2311 BGB festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (vgl. Senat, Urt. v. 19.4.1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 204 [juris Rz. 14]; OLG Frankfurt ZEV 2011, 379 Rz. 5 m. Anm. ). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen (BGH, Urt. v. 30.10.1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rz. 38]; , BGB, 80. Aufl., § 2314 Rz. 14). Ob - wie die Revision in Erwägung zieht - ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB einschränkungsloser Anspruch in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB oder wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gem. § 226 BGB ausscheidet, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und zu demselben Ergebnis kamen, kann offenbleiben. Ein derartiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die eingeholten Sachverständigengutachten variieren in ihren Werten zwischen 58.000 EUR und 245.000 EUR. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 EUR. Angesichts dieser stark differierenden Angaben kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs nicht abgesprochen werden.

Rz. 9

3. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben - wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen - nach dem Erbfall veräußert wurde (OLG Frankfurt ZEV 2011, 379 Rz. 5 m. Anm. ; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1238; , BGB (2015) § 2314 Rz. 144; , BGB, 80. Aufl., § 2314 Rz. 14; BeckOGK/, BGB § 2314 Rz. 134.1 [Stand: 15.6.2021]; im Ergebnis auch in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl., § 2 Rz. 104 a.E.). Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des Wertermittlungsanspruchs in Fällen der nachträglichen Veräußerung eines Nachlassgegenstandes spricht ferner, dass ausweislich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung nach Abs. 1 dem Nachlass zur Last fallen, während der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist und damit auch die entsprechenden für die Wertermittlung erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Rz. 10

Nichts anderes ergibt sich im Streitfall, wenn man der vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgt, nach Veräußerung eines Nachlassgegenstandes komme grundsätzlich kein Wertermittlungsanspruch mehr in Betracht, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, zu denen konkrete Anhaltspunkte dafür zählen sollen, dass der erzielte Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Wert entspricht (so , ErbR 2013, 242, 244). Derartige Umstände liegen hier - anders als das Berufungsgericht meint - angesichts der unterschiedlichen Wertangaben in den Gutachten und dem davon abweichenden erzielten Kaufpreis sowie der von der Klägerin geäußerten Vermutung einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräußerung des Grundstücks vor.

Rz. 11

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung gem. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Abzustellen ist auf den sog. gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (BGH v. 8.4.2015 - IV ZR 150/14 ZEV 2015, 349 Rz. 4; v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09 ZEV 2011, 29 Rz. 5). Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen nicht auf die erste Stufe der Pflichtteilsklage hinsichtlich Auskunft und Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 BGB, sondern auf die konkrete Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf der dritten Stufe im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (so auch zutreffend OLG Frankfurt ZEV 2011, 379 Rz. 5 m. Anm. ). Der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dagegen - wie oben dargelegt - gerade nicht der verbindlichen Festlegung des Wertes des Nachlassgegenstandes im Rahmen von § 2311 BGB, sondern der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines Anspruchs und der Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits. Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht (BGH v. 8.4.2015 - IV ZR 150/14 ZEV 2015, 349 Rz. 6; v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09 ZEV 2011, 29 Rz. 7). Derartige Umstände hat die Klägerin hier im Hinblick auf die vorgelegten Sachverständigengutachten, die erheblich vom Veräußerungserlös abweichen, vorgetragen.

Rz. 12

4. Der Klägerin steht allerdings nicht der von ihr geltend gemachte und vom LG tenorierte Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (vgl. Senat, Urt. v. 30.10.1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rz. 38]; OLG Köln FamRZ 2012, 483, 484 [juris Rz. 19]; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 58; MünchKomm/BGB/, 8. Aufl., § 2314 Rz. 21). Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks als solchem. Dieses stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt war. Nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft fällt in den Anlass, so dass sich auch der Wertermittlungsanspruch nur hierauf erstrecken kann. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg und war der weitergehende Klagantrag zu 1) abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision besteht insoweit auch keine Veranlassung, der Klägerin nach Zurückverweisung der Sache (dazu nachfolgend unter III.) Gelegenheit zu einer Anpassung ihres Antrags zu geben.

Rz. 13

5. Nicht zu entscheiden ist, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs das vom Beklagten behauptete Darlehen an den Erblasser zu berücksichtigen ist und der Klägerin lediglich ein restlicher Pflichtteil von 270,25 EUR zusteht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Zurückweisung der Berufung lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht anders als das LG den Wertermittlungsanspruch verneinen sollte, beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 19.284,75 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Lediglich in diesem Zusammenhang erfolgten die Ausführungen des Berufungsgerichts, welches einen Wertermittlungsanspruch verneint hatte, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung. Darauf kommt es für das Revisionsverfahren nicht an, da die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des Wertermittlungsanspruchs nicht eingetreten ist.

Rz. 14

III. Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das LG zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urt. v. 24.9.1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333; in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 563 Rz. 1). Dieses hat im Rahmen der Stufenklage zu Unrecht nicht nur dem Wertermittlungsanspruch stattgegeben, sondern den Beklagten bereits auf der zweiten Stufe zur Zahlung verurteilt. Eine derartige Verurteilung kommt indessen erst nach Einholung des Wertermittlungsgutachtens in Betracht. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Sachbehandlung das Urteil des LG insoweit hätte aufheben und die Sache an das LG zurückverweisen müssen, ist dies vom Senat nachzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14844470

NJW 2021, 8

NJW 2022, 192

FuR 2022, 108

ZEV 2021, 6

ZEV 2021, 762

DNotZ 2022, 631

ErbBstg 2021, 302

MDR 2021, 1470

MDR 2021, 343

ErbR 2022, 37

FamRB 2021, 7

FamRB 2022, 29

NJW-Spezial 2021, 711

NotBZ 2022, 103

RNotZ 2022, 53

ZErb 2021, 467

ZNotP 2022, 106

GuG 2022, 122

NWB-EV 2021, 389

NZFam 2021, 7

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