Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht das Originaltestament vom 13.8.2000, nicht jedoch die zwei mit originalhandschriftlichen Zusätzen versehenen Fotokopien des vorgenannten Testaments für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erblasserin durch ihre eigenhändigen Zusätze auf den Fotokopien des Originaltestaments vom 13.8.2000 kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen errichtet.

1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. "Eigenhändigkeit" im Sinn von § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können (OLG München NJW-RR 2006, 11 mwN). Ein in diesem Sinn formwirksames Testament kann aber auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes (vgl. OLG München aaO) oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185) Teil eines formwirksamen Testaments sein.

a) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Nachlassgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fotokopie A 1 des Testaments vom 13.8.2000 mangels Unterschrift der Erblasserin keine im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB formgerecht erstellte letztwillige Verfügung darstellt.

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Nachlassgericht habe in seiner Entscheidung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG München und des OLG Karlsruhe (s.o.) im Hinblick auf die Möglichkeit einer formgerechten Errichtung eines Testaments durch Änderungen bzw. Ergänzung einer Fotokopie des Originaltestaments Rechnung getragen, geht fehl. Kern der von ihm zitierten Entscheidungen war allein, ob ein formgültiges Testament grundsätzlich auch dann errichtet werden kann, wenn die Ergänzung bzw. Änderung nicht auf dem Original, sondern auf einer Fotokopie erfolgt. In beiden Fällen, die den von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, hat der Erblasser aber im Anschluss an seine Änderungen bzw. Ergänzungen auf der Fotokopie des Originaltestaments seine Unterschrift gesetzt.

Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern (vgl. BayObLGZ 2003, 352/355). Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für Ergänzungen eines (Original-)Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, und müssen daher von dem Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen lediglich dann in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. Burandt/Rojahn/Lauck Erbrecht 1. Aufl. § 2247 Rn 38; OLG München NJW-RR 2011, 156 mwN).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bereits deswegen nicht vor, da die in dem Original getroffenen Anordnungen der Erblasserin vollständig, aus sich selbst heraus verständlich wie auch durchführbar sind. Demgemäß stellt der von ihr nachträglich angefügte Zusatz eine neue eigenständige letztwillige Verfügung der Erblasserin dar, die von der Unterschrift auf dem Originaltestament nicht gedeckt ist und zur Formwirksamkeit im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB ihre gesonderte Unterschrift erfordert.

b) Das Formerfordernis im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB ist auch nicht dadurch gewahrt, dass die Erblasserin die weitere Fotokopie A 2 unterschrieben hat. Der Erklärungsinhalt des Zusatzes beschränkt sich allein darauf, dass die (weitere) Fotokopie derjenigen Urkunde entspricht, auf der die Erblasserin die Zuwendung zugunsten des...

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