Leitsatz (amtlich)

Zum Erfordernis einer erneuten eigenhändigen Unterschrift des Erblassers für Ergänzungen, die der Erblasser auf einer Fotokopie seines unterschriebenen Originaltestaments anbringt (im Anschluss an OLG München NJW-RR 2006, 11).

 

Normenkette

BGB § 2247

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 21.07.2010; Aktenzeichen 62 VI 528/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG München vom 21.7.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 20.12.2004 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1982 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Erblasserin zur Miete; die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte der Erblasserin; die Beteiligten zu 4 bis 10 sind weitere gesetzliche Erben der Erblasserin bzw. Erben nachverstorbener gesetzlicher Erben.

Am 13.8.2000 errichtete die Erblasserin folgendes handschriftliches Testament:

"Ich (Erblasserin) vererbe Meiner Großnichte K. M. (= Beteiligte zu 3) geb. Z das Haus u. den Grund. Meinen Schmuck bekommt K. M. (= Beteiligte zu 3).

Mein Vermögen teilt sich mit ihrer Mutter frau H. Z. wohnhaft in ... u. ist meine Nichte Meine Konten auf ...

Ich selber will verbrannt werden (Unterschrift)"

Des Weiteren schloss die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2 am 10.10.2001 einen Erbvertrag, in dem sie den Beteiligten zu 2 ausdrücklich erbvertragsmäßig zu ihrem Alleinerben einsetzte.

Dessen am 10.3.2005 formgerecht gestellten Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.5.2007 zurück, da nach Überzeugung des Nachlassgerichts die Erblasserin bereits am 10.10.2001 testierunfähig gewesen sei. Die von dem Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde wie auch dessen weitere Beschwerde (31 Wx 57/09) gegen den Zurückweisungsbeschluss des LG vom 9.3.2009 blieben erfolglos.

Die Beteiligte zu 3 ihrerseits beantragte am 20.5.2010 unter Berufung auf das Testament vom 13.8.2000 formgerecht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligte zu 1 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten, da sie der Auffassung ist, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 13.8.2000 testierunfähig gewesen sei. Der Beteiligte zu 7 hat ohne nähere Begründung "Einspruch" gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins erhoben.

Der Beteiligte zu 2 ist unter Bezugnahme auf zwei von ihm mit Schreiben vom 23.3.2009 vorgelegte Fotokopien des Testaments vom 13.8.2000, die vom Nachlassgericht am 24.3.2009 eröffnet wurden, der Auffassung, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund der auf den Fotokopien vermerkten Zusätze nicht Alleinerbin geworden sei.

In der einen Fotokopie A 1 des Testaments vom 13.8.2000 wurde das Wort "Haus" mit einem hochgestellten "X" gekennzeichnet. Der unterhalb der Unterschrift der Erblasserin in dem Testament vom 13.8.2000 in original-handschriftlicher Form niedergelegte, nur teilweise lesbare Text lautet:

"X

... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (s. Plan)"

Bei der weiteren Fotokopie A 2 handelt es sich um eine Kopie der vorgenannten Fotokopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält die Fotokopie A 2 den originalhandschriftlichen Zusatz:

"Kopie = Original

(Unterschrift)"

Mit Beschluss vom 21.7.2010 kündigte das Nachlassgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin der Erblasserin ausweist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. Dieser ist der Auffassung, dass der auf der einen Fotokopie A 1 vermerkte Zusatz wie folgt lautet: "den Anbau erbt mein Mieter H. (s. Plan)" und die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament vom 13.8.2000 eine einheitliche Urkunde darstellen. Angesichts des Wertverhältnisses des Anbaus zum Gesamtnachlass sei eine Miterbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 i.H.v. (mindestens) 1/3 angeordnet. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht das Originaltestament vom 13.8.2000, nicht jedoch die zwei mit original-handschriftlichen Zusätzen versehenen Fotokopien des vorgenannten Testaments für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erblasserin durch ihre eigenhändigen Zusätze auf den Fotokopien des Originaltestaments vom 13.8.2000 kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen errichtet.

1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. "Eigenhändigkeit" i.S.v. § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um di...

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