Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, da er kein "Fahrzeug" führt (LG Landshut, Beschl. v. 9.2.16 – 6 Qs 281/15, StRR 6/2016, 22 = VRR 5/2016, 13 = DAR 2016, 473). Damit hat sich das LG in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der h.M. angeschlossen (vgl. dazu die Nachw. bei Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 24 Rn 3, § 31 Rn 1). Das begründet das LG u.a. damit, dass in § 24 Abs. 1 S. 1 StVO festgestellt werde, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge i.S.d. StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates stehe in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang gem. § 2 Abs. 1 StVO bestehe. Inlineskatern sei die Benutzung der Fahrbahn hingegen ausdrücklich untersagt. Dies ergebe sich eindeutig aus Nr. 120a BKatV i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 26 StVO, wonach dann eine Geldbuße von 10 EUR verwirkt sei, wenn beim Inlineskaten (...) unzulässig Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg benutzt wird.

 

Hinweis:

Die Entscheidung hat natürlich nicht zur Folge, dass sich Inlineskater nicht über § 316 StGB hinaus im Straßenverkehr strafbar machen können. Das ist in allen Fällen zu bejahen, in denen das StGB nicht das Führen eines Fahrzeugs voraussetzt, wie z.B. bei § 142 StGB (zu zivilrechtlichen Haftungsquoten bei Unfällen mit Beteiligung von Inlineskatern Schumann/Nugel VRR 4/2016, 4 ff.).

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