(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[1] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. |
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, |
2. |
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, |
3. |
die Geschwindigkeit nach § 3, |
4. |
den Abstand nach § 4, |
5. (weggefallen)
6. |
das Vorbeifahren nach § 6, |
7. |
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, |
7a. |
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, |
8. |
die Vorfahrt nach § 8, |
9. |
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6[2], |
10. |
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, |
11. |
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, |
12. |
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, |
13. |
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, |
14. |
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, |
15. |
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, |
15a. |
das Abschleppen nach § 15a, |
16. |
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, |
17. |
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, |
18. |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, |
19. |
das Verhalten
|
20. |
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4[3], Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3[4], |
20a. |
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, |
21. |
die Ladung nach § 22, |
22. |
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, |
23. |
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, |
24. |
das Verhalten
|
25. |
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, |
26. |
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, |
27. |
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, |
28. |
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder |
29. |
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3, |
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[5] handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, |
1a. |
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, |
2. |
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, |
3. |
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
4. |
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, |
5. |
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an einem Rennen teilnimmt, |
6. |
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder |
7. |
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes[6] handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
[7]entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, |
2. |
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an... |
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