(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechend auf Wohnraum Anwendung, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), gefördert worden ist; nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. April 2008 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter. 2Bindungsrechtliche Verfahren nach dem Wohnraumförderungsgesetz, die vor dem 1. April 2008 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

 

(2) 1Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden: auf

 

1.

nach den §§ 42 bis 45 bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen § 42 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Absatz 3, für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Absätze 2 und 3, für Tilgungserhöhungen § 44 Absatz 4 Sätze 2 und 3, für Kündigungen § 44 Absatz 5 Sätze 2 und 3, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7, für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Absatz 8,

 

2.

nach § 87a bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a; § 87a Absatz 5 gilt, soweit auf § 18a des Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln der Freien und Hansestadt Hamburg;

 

3.

nach § 88 bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse § 88b Absätze 2 bis 4 und § 88c und für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Absatz 3.

2Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88 und 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, finden an Stelle des § 88f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 18 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 23 Anwendung. 3Bei nach §§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen findet für die Einkommensermittlung die §§ 12 bis 14 Anwendung; ist in der Förderzusage Bezug genommen auf § 25 Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, findet an dessen Stelle die Einkommensgrenzen des § 8 Anwendung. 4Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten weiter.

 

(3) Die darlehensverwaltende Stelle kann Familienzusatzdarlehen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor dem 17. Juli 1985 bewilligt worden sind und nur noch im Bagatellbereich valutieren, mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise kündigen.

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