(1) 1Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. 2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(2) Ein Freibetrag in Höhe von 4 000 Euro wird abgesetzt für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

 

(3) 1Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

 

1.

bis zu 4 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,

 

2.

bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt gehörenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,

 

3.

bis zu 4 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt gehörende Person,

 

4.

bis zu 4 000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.

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