1Wohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechender Anwendung des § 88d mit der Maßgabe vergeben werden, daß die in dieser Vorschrift geregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der Länder sowie die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln zuständigen Darlehens- oder Zuschußgeber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine andere Stelle bestimmt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Vergabe von Wohnungsfürsorgemitteln nach § 88e. § 87a ist nicht anzuwenden.

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