(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechend auf Wohnraum Anwendung, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), gefördert worden ist. 2Nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weiter. 3Bindungsrechtliche Verfahren nach dem Wohnraumförderungsgesetz, die vor dem 1. Mai 2007 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

 

(2) 1Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

 

1.

§ 42 Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 II. WoBauG auf nach den §§ 42 bis 45 II. WoBauG bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen,

 

2.

§ 44 Abs. 2 und 3 II. WoBauG für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen,

 

3.

§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Tilgungserhöhungen,

 

4.

§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Kündigungen,

 

5.

§ 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 II. WoBauG für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,

 

6.

§ 45 Abs. 8 II. WoBauG für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens,

 

7.

§ 87a II. WoBauG auf nach § 87a II. WoBauG bewilligte Wohnungsfürsorgemittel; § 87a Abs. 5 II. WoBauG gilt, soweit auf § 18a des Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern,

 

8.

§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c II. WoBauG auf nach § 88 II. WoBauG bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse,

 

9.

§ 88 Abs. 3 II. WoBauG für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz,

 

10.

§ 88e Abs. 2 und 3 und § 88f Abs. 2 II. WoBauG auf nach § 88e II. WoBauG bewilligte einkommensorientierte Förderung.

2Für die Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e II. WoBauG gefördert worden sind, finden an Stelle des § 88f des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Art. 16 Abs. 4 und 5 Satz 1 sowie Art. 21 Anwendung. 3Bei nach §§ 88 bis 88d II. WoBauG geförderten Wohnungen finden für die Einkommensermittlung die Art. 4 bis 7 Anwendung. 4Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weiter.

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