(1) 1Mietwohnraum darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung genutzt werden. 2Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung
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zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des Art. 14 Abs. 3, |
(1a) 1Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. 2Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen. 2Wird Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen, sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.
(3) Der Förderempfänger hat sich der sofortigen Vollstreckung aus einer vertraglichen Förderentscheidung zu unterwerfen.
(4) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderentscheidung erforderlich ist, sind der Verfügungsberechtigte und die Parteien des Mietvertrags verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird eingeschränkt.
(5) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Solange Wohnraum gebunden ist, darf sich der Erwerber des Wohnraums, an dem nach Überlassung an einen Mieter Eigentum begründet worden ist, gegenüber dem Mieter auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen; im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(6) Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 sowie die Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für Eigenwohnraum.
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