(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. 2Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. 3Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen

Einpersonenhaushalt 23 000 DM,

Zweipersonenhaushalt 33 400 DM,

zuzüglich für jeden weiteren zur Familie

rechnenden Angehörigen 8 000 DM.

 

(3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen nach den §§ 25a bis 25c, abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge