Da Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind, wird der klagende Wohnungseigentümer stets über seinen Anteil mit den Verfahrenskosten der Gemeinschaft belastet werden, wenn er im Verfahren obsiegt. § 44 WEG n. F. Verfahrenskosten

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