Vorteile

Vorteile bietet der Verbandsprozess in mehrfacher Hinsicht:

  • Die Finanzierung der Verfahrenskosten ist unproblematisch

    Da das Beschlussmängelverfahren nach künftigem Recht ein Verbandsprozess ist, steht zur Finanzierung der Verteidigung gegen die Beschlussklagen das gemeinschaftliche Vermögen zur Verfügung. Da auch der klagende Wohnungseigentümer weiterhin als Mitglied der von ihm beklagten Gemeinschaft fungiert, stellen sich keine Probleme bei einer Finanzierung der Verfahrenskosten. Es stellt sich insbesondere nicht mehr die Frage, ob der Verwalter etwa im Verwaltervertrag ermächtigt werden kann, für derartige Fälle auf das gemeinschaftliche Vermögen zugreifen zu können.

  • Fragen über Beschlusskompetenzen hinsichtlich der Strategie der Verfahrensführung sind geklärt

    Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte fungiert, stellen sich auch Fragen der Beschlusskompetenzen bezüglich ihrer Rechtsverteidigung nicht mehr. Die Wohnungseigentümer haben insoweit vielmehr qua Gesetz entsprechende Kompetenzen. Der klagende Wohnungseigentümer ist als Mitglied der Gemeinschaft im Fall der Beschlussfassung freilich nach dem künftigen § 25 Abs. 4 WEG n. F., der § 25 Abs. 5 WEG a. F. entspricht, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dies stellt aber auch die einzige Konsequenz dar.

  • Probleme mit einer Einlegung von Rechtsmitteln existieren nicht mehr

    Auch die derzeit noch streitig geführte Auseinandersetzung darüber, ob Beschlusskompetenz zur Einlegung von Rechtsmitteln besteht, hat sich bei den Beschlussklagen als Verbandsprozesse erledigt, da den Wohnungseigentümern zweifellos eine Beschlusskompetenz zukommt. Wiederum unterläge der klagende Wohnungseigentümer dem Stimmverbot des § 25 Abs. 4 WEG n. F.

  • Keine Eigentümerliste mehr

    Im Regelfall (zur Ausnahme siehe bei den Nachteilen) wird es künftig bei den Beschlussklagen keiner Eigentümerlisten mehr bedürfen, weil nicht mehr die "übrigen Wohnungseigentümer" Partei sind, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Nachteile

Die Tatsache, dass Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben sind, kann sich dann als problematisch herausstellen, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat. Denn § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. sieht für diese Fälle eine Gesamtvertretung der Gemeinschaft durch alle Wohnungseigentümer vor. Den Wohnungseigentümern ist auch nicht etwa eine Beschlusskompetenz dergestalt eingeräumt, dass sie über einen Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließen könnten, wie dies nach bisheriger Rechtslage gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 WEG a. F. möglich war. Dem Wesen der Gesamtvertretung folgend, können sie aber eine entsprechende Vereinbarung treffen. Können sich also alle Wohnungseigentümer auf einen Wohnungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft einigen, dürften keine prozessualen Probleme entstehen. Der Kläger kann dann sogleich den Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend in seiner Klageschrift benennen.

Können sich die Wohnungseigentümer nicht auf einen von ihnen als Vertreter einigen, genügt es für die Zustellung der Klage, dass diese an einen der Wohnungseigentümer erfolgt. Dieser hat dann allerdings das Problem, die übrigen Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage zu informieren. Weiter ist auch die Verteidigung der Gemeinschaft gegen die Klage zu organisieren. Weder der Gesetzentwurf noch seine Begründung bieten hier Lösungsmöglichkeiten an. Es wird lediglich angedacht, dass das Gericht eine Informationspflicht treffen könnte. Dieser Pflicht wird es wohl aber nur dann nachkommen können, wenn es auch in Kenntnis der einzelnen Wohnungseigentümer ist. Ob das Gericht zu diesem Zweck den klagenden Wohnungseigentümer wird auffordern können, eine Eigentümerliste einzureichen, oder ob es einen Verfahrenspfleger bestellen wird, bleibt abzuwarten. Würde in verwalterlosen Gemeinschaften einem der Wohnungseigentümer die Klage zugestellt werden, hätte dieser zumindest die Möglichkeit, der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Nebenintervenient beizutreten um zunächst die erforderliche Rechtsverteidigung zu organisieren.[1]

 

"Vereinbarungsklagen" des § 10 Abs. 2 WEG n. F.

Da Vereinbarungsklagen[2] nach § 10 Abs. 2 WEG n. F. keine Beschlussklagen darstellen und daher auch im Katalog des § 44 Abs. 1 WEG n. F. nicht enthalten sind, sie also nach wie vor im Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sein werden, wird hier die Eigentümerliste nach wie vor von Bedeutung sein.

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