Wie bislang schon, kann auch auf Grundlage des WEMoG gemäß § 10 Abs. 2 WEG n. F. eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangt werden, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs haben sich nicht geändert. Allerdings ist eine Vereinbarungsklage nach wie vor gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 1 WEG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.[1] Der entsprechende Anspruch ist daher wie ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrags im Wege der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu verfolgen.

[1] Vgl. BT-Drs 18791 S. 82 f.

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