§ 44 Abs. 4 WEG n. F. regelt nur die Kosten einer Nebenintervention, ohne die Rechtsanwaltskosten ausdrücklich zu erwähnen. Der Gesetzgeber mag hier wohl verwalterlose Gemeinschaften im Blick haben. Fälle einer "notwendigen" Nebenintervention in dem Sinne, dass diese zur entsprechenden Rechtsverfolgung "geboten" wäre, sind künftig insbesondere die Fälle, in denen in verwalterlosen Gemeinschaften Beschlussklagen geführt werden und die Wohnungseigentümer sich entweder auf keinen Rechtsanwalt einigen können oder zur Kostenersparnis erst gar keinen Anwalt beauftragen möchten. Hier dürfte es dann tatsächlich auch notwendig werden, dass einer der Wohnungseigentümer das Zepter in die Hand nimmt und dem Rechtsstreit unter Beauftragung eines Rechtsanwalts als Nebenintervenient beitritt, um nicht ggf. einer an sich aussichtslosen Klage zum Erfolg zu verhelfen.[1] Wenn der Kläger unterliegt, dürften die Kosten der Nebenintervention zweifellos erforderlich gewesen sein.

 

Prozessuale Befugnisse des Streithelfers

Insbesondere in zerstrittenen verwalterlosen Eigentümergemeinschaften, in denen ein gewisses Chaos vorprogrammiert ist, dürfte einzelnen Wohnungseigentümern auch zu einer Nebenintervention zu raten sein. Denn die prozessualen Befugnisse des Streithelfers sind weitreichend:

  • Er kann alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen.
  • In der mündlichen Verhandlung ist er zur Vornahme und Entgegennahme für die Hauptpartei bestimmter Prozesshandlungen berechtigt. Vornahme oder Entgegennahme einer Prozesshandlung durch ihn wirkt, als ob die Partei selbst gehandelt hätte.[2]
  • Durch sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung kann er den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Hauptpartei verhindern.[3]
  • Er kann zur Begründung oder Abwehr der Klage Tatsachen behaupten oder bestreiten und Beweisanträge stellen.[4].
  • Von ganz erheblicher Bedeutung ist auch, dass er berechtigt ist, sogar gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Rechtsmittel, also insbesondere Berufung, einzulegen.[5]
 

Musterschriftsatz: Nebenintervention – Beitritt auf Beklagtenseite (verwalterlose Gemeinschaft)

In dem Rechtsstreit

________ ./. WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt

zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Wohnungseigentümerin Frau ________ an. Namens und Auftrags von Frau ________ e r k l ä r e ich den Beitritt von Frau ________ als Nebenintervenientin auf Beklagtenseite.

Insoweit b e a n t r a g e ich

Klageabweisung.

 
Begründung

Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um ein Mitglied der Beklagten.

 
Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage des Grundbuchauszugs

Nach § 66 Abs. 1 ZPO hängt die Zulässigkeit einer Nebenintervention vom Bestehen eines rechtlichen Interesses an einem Beitritt zum Rechtsstreit der unterstützten Partei ab. Dieses ist vorliegend gegeben, da das Urteil vorliegender Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 3 WEG auch für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt. Aus diesem Grund handelt es sich vorliegend nach § 69 ZPO um eine streitgenössische Nebenintervention

In der Sache selbst ist die Nebenintervention darin begründet, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer derzeit verwalterlos ist und bis zum Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine gemeinschaftliche Willensbildung mit Blick auf eine erforderliche Rechtsverteidigung im Hinblick auf die in § 9b Abs. 2 WEG angeordnete Gesamtvertretung der Wohnungseigentümer nicht möglich ist.

Mit Blick auf die in der Verfügung vom ______ gesetzte Frist zur Klageerwiderung teile ich mit, dass die Nebenintervenientin bestrebt ist, eine gemeinschaftliche Entschließung unter den Wohnungseigentümern herbeizuführen, dass entweder der Unterzeichner oder ein anderer Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten beauftragt wird. Sollte dies innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sein, werde ich mit gesondertem Schriftsatz Fristverlängerung beantragen.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[1] Arg. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 26.11.2018, 2-13 T 127/18, ZMR 2019 S. 216.
[4] BGH, Beschluss v. 23.10. 1984, III ZR 230/82, VersR 1985 S. 80.
[5] BGH, Urteil v. 4.10.1994, VI ZR 223/93, NJW 1995 S. 198.

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