Zusammenfassung
Die zusätzliche Verlegung von Versorgungsleitungen durch das Gemeinschaftseigentum stellt eine bauliche Veränderung dar.[1]
Im Regelfall dürfte der betreffende Wohnungseigentümer jedoch einen Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG haben, da eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer wohl auszuschließen sein dürfte.
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