Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung und Erstattung von Mietausfall wegen Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern die Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht verlangen, wenn sie mit Duldung eines seiner Rechtsvorgänger durchgeführt wurde und dieser deshalb seinen Beseitigungsanspruch verwirkt hatte.

2. Der Wohnungseigentümer, dem durch Baumaßnahmen, die innerhalb seines Sondereigentums ausgeführt werden und zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, ein Mietausfall entsteht, kann Erstattung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WEG verlangen. Dieser Anspruch ist einem privatrechtlichen Aufopferungsanspruch ähnlich und … um den Anteil des Antragstellers an den Gemeinschaftskosten zu kürzen.

 

Normenkette

WEG § 14 Abs. 4 S. 2, § 16 Abs. 2, 4, § 22 Abs. 1; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.03.1993; Aktenzeichen 85 T 271/91)

LG Berlin (Beschluss vom 28.08.1992; Aktenzeichen 85 T 271/91)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 48/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers gegen den Teil- und den Schlußbeschluß des Landgerichts Berlin vom 28. August 1992 und vom 9. März 1993 und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den genannten Teilbeschluß des Landgerichts Berlin werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegner zu 1/10 zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 89.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage ist durch notarielle Teilungserklärung vom 21. Mai 1981 (UR.-Nr. 63/1981 des Notars W. N. in Berlin) gebildet worden. Im Jahre 1989 ist eine neue Entwässerungshauptleitung verlegt und die unterhalb der Wohnung des Antragstellers durchführende alte Leitung stillgelegt worden. – Der Antragsteller hat durch Zuschlagbeschluß vom 28. Februar 1990 – 70 K 43/89 AG Charlottenburg – Eigentum an der im Souterrain liegenden Wohnung Nr. 1.1. erworben. In dieser Wohnung waren durch die Abtrennung von der Abwasserhauptleitung umfangreiche Feuchtigkeitsschäden entstanden. Außerdem befindet sich in ihr eine Hebeanlage und laufen durch sie Versorgungsleitungen für andere Wohnungen. – Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die in dem Teilbeschluß des Landgerichts auf Seite 7 bis 9 zu lit. a bis r dargestellten Maßnahmen vorzunehmen. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 27. September 1991 und Schlußentscheidung vom 28. Oktober 1991 die Antragsgegner verpflichtet, die folgenden Maßnahmen auszuführen:

  1. die Entfernung der unter seiner Wohnung verlegten defekten Schmutzwassergrundleitung,
  2. den Zufluß von Brauchwasser in die Wohnung zu unterbinden,
  3. den Fußboden im Bereich Küche/Wohnzimmer aufzufüllen und nach unten fachgerecht zu isolieren, soweit dies infolge der Entfernung der Schmutzwassergrundleitung erforderlich ist,
  4. eine Schmutzwassergrundleitung an den Bereich von Wohnzimmer/Küche der Wohnung des Antragstellers heranzulegen und
  5. die in der Wohnung eingebaute Hebeanlage zu entfernen.

Alle übrigen Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. – Das Landgericht hat auf die Erstbeschwerde des Antragstellers mit Teilbeschluß vom 28. August 1992 die Antragsgegner auf den Antrag zu lit. e auch verpflichtet, den Boden unter dem Flur und der Küche mit Estrich zu versehen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegner hat es den Hauptantrag zu lit. i, die in der Wohnung des Antragstellers befindliche Hebeanlage zu entfernen, zurückgewiesen, auf den Hilfsantrag des Antragstellers jedoch festgestellt, daß er selbst berechtigt ist, die Hebeanlage zu entfernen. Im übrigen hat es die Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht bestätigt und auch die Hilfsanträge des Antragstellers zu lit. k bis p zurückgewiesen. Mit Schlußentscheidung vom 9. März 1993 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers die Antragsgegner zu lit. f verpflichtet, in der Wohnung des Antragstellers einen neuen Fußboden zu installieren und zu lit. q und r die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, Beträge von 127,40 DM bzw. 9.710,50 DM jeweils nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen. Die weitergehenden Zahlungsanträge des Antragstellers und die weitergehenden Erstbeschwerden sowohl des Antragstellers wie der Antragsteller hat das Landgericht in seinen beiden Beschlüssen zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden des Antragstellers und gegen den Teilbeschluß außerdem die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind unbegründet.

1. Antrag zu lit. d:

(Verpflichtung der Antragsgegner, eine Schmutzwasserentwässerungsleitung an die Wohnung heranzufüh...

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