Grundsätzlich ist der Einbau von Versorgungsleitungen meist mit Durchbrüchen durch eine oder mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Wände verbunden, weshalb eine bauliche Veränderung zu bejahen ist. Gleiches gilt für die Beseitigung bestehender Versorgungsleitungen. Auch die zusätzliche Verlegung von Versorgungsleitungen durch das Gemeinschaftseigentum stellt eine bauliche Veränderung dar.[1] Gleiches gilt bei einer Neuinstallation von Leitungsrohren.

 
Achtung

Rohrleitungen ­gegen Wärmeverluste dämmen!

Das GEG legt bestimmte Mindestdämmwerte fest, die bei einer Neuverlegung oder auch einer Ersatzverlegung von Rohrleitungen der Zentralheizungs- und Warmwasseranlagen einzuhalten sind. Die Nichtbeachtung der Dämmvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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