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Gemeinschaftseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach § 1 Abs. 5 WEG sind das Grundstück und das Gebäude gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes zwingend Gemeinschaftseigentum, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Bereiche oder Gegenstände können auch durch die Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklärt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 1 Abs. 5 WEG und § 5 Abs. 2 WEG.

AG Siegburg, Urteil v. 29.7.2024, 152 C 16/23: Die Abwasserleitung steht zwingend in gemeinschaftlichem Eigentum. Das Anschluss-Set und der Anschluss-Stutzen für ein Wand-WC sind dagegen Sondereigentum.

BGH, Urteil v. 5.7.2024 V ZR 241/23: Die Fenster nebst Rahmen im Bereich einer Sondereigentumseinheit stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

BGH, Beschluss v. 7.3.2024, V ZB 46/23: Altes Recht: Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage ("Duplexparker") noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem ("Palettenparker") ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. sondereigentumsfähig. Neues Recht: Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

BGH, Urteil v. 9.11.2023, VII ZR 241/22: Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbe...

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