§§ 1 - 9 Teil 1 Prüfung technischer Anlagen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

 

1.

Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

2.

Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

3.

Krankenhäusern,

 

4.

Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

5.

Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),

 

6.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

7.

Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,

 

8.

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

 

9.

Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,

 

10.

Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und

 

11.

sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.

2Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

 

1.

CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,

 

2.

ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,

 

3.

lüftungstechnische Anlagen,

 

4.

maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,

 

5.

Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

 

6.

maschinelle Rauchabzugsanlagen,

 

7.

Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,

 

8.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

 

9.

elektrische Anlagen,

  • in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
  • in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen,
  • in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
  • in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
 

10.

natürliche Rauchabzugsanlagen und

 

11.

ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

 

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

 

(1) 1Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden, und zwar

 

1.

auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

 

2.

auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

2Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

 

1.

drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und

 

2.

sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11

zu veranlassen.

 

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben

 

1.

die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,

 

2.

die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,

 

3.

die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,

 

4.

die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,

 

5.

die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,

 

6.

der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine nach Absatz 3 rechtzeitig mitzuteilen,

 

7.

die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und

 

8.

sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.

 

(3) 1Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die aufgeführten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. 3Die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 3 Prüfsachverständige

 

(1) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen

 

1.

die nach § 4 anerkannten Sachverständigen,

 

2.

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bez...

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