Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer
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seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat, |
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nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und |
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noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat. |
[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Rechts der Ingenieure. Anzuwenden ab 13.04.2022.
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