(1) 1Teil 1 dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in

 

1.

Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

2.

Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

3.

Krankenhäusern,

 

4.

Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

5.

Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),

 

6.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

 

7.

Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,

 

8.

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

 

9.

Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,

 

10.

Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und

 

11.

sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist.

2Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß § 3 zu prüfen:

 

1.

CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,

 

2.

ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,

 

3.

lüftungstechnische Anlagen,

 

4.

maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen,

 

5.

Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

 

6.

maschinelle Rauchabzugsanlagen,

 

7.

Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,

 

8.

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

 

9.

elektrische Anlagen,

  • in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
  • in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen,
  • in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
  • in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
 

10.

natürliche Rauchabzugsanlagen und

 

11.

ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

 

(2) Teil 1 dieser Verordnung gilt ferner für die staatliche Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von technischen Anlagen.

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