(1) 1An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf
1. |
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, |
2. |
die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke, |
3. |
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, |
4. |
die Anlage von Zu- und Abfahrten, |
5. |
die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, |
6. |
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, |
7. |
Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen, |
8. |
die Löschwasserrückhaltung, |
9. |
die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen, sonstigen Rettungswegen, |
10. |
die Beleuchtung und Energieversorgung, |
11. |
die Lüftung und Rauchableitung, |
12. |
die Feuerungsanlagen und Heizräume, |
13. |
die Wasserversorgung für Löschzwecke, |
14. |
die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen, |
15. |
die Stellplätze und Garagen mit und ohne einer Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für Elektrofahrzeuge sowie Fahrradabstellplätze, |
16. |
die barrierefreie Nutzbarkeit, |
17. |
die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, |
18. |
die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher, |
19. |
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, |
20. |
weitere zu erbringende Bescheinigungen, |
21. |
die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und der Fachbauleitenden, |
22. |
den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten, |
23. |
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind und |
24. |
Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr. |
(2) Große Sonderbauten sind
1. |
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), |
2. |
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, |
4. |
[1]Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben, |
5. |
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche, |
7. |
[3]Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros, |
8. |
[4]Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
|
9.[5] |
Krankenhäuser, |
10.[6] |
Wohnheime, |
11. |
[7]Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, |
12.[8] |
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, |
13.[9] |
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, |
14.[10] |
Campi... |
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