Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Polizeibeamte ist kein "besonderer" Zeuge, sondern Zeuge wie jeder andere auch.
2. Von besonderer Bedeutung bei der Vernehmung eines Polizeibeamten ist, inwieweit sich dieser auf seine Vernehmung vorbereitet hat.
 

Rdn 3704

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Jacobs, Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht, 2017

Burkhard, Widerspruch gegen die Vernehmung behördlicher Zeugen. Die Funktionsweise des menschlichen Gehirns und die Grundlage von Fehlurteilen in der Justiz, StRR 2020, 72

Goecke, Der Polizeibeamte als Zeuge, StraFo 1990, 76

Grohmann/Schulz, Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht, DAR 1980, 74

Harbort, Polizeibeamte im Visier des Strafverteidigers. Zu speziellen Taktiken der Verteidigung bei der Befragung von Polizeibeamten in der Hauptverhandlung, Krim 1996, 805

Hof, Polizeizeugen – Zeugen im Sinne der StPO, HRRS 2015, 277

Janovsky, Polizeibeamte als Zeugen. Ein Zeuge wie jeder andere?, Krim 1997, 645

Kirchmann/Petzold, Der Umgang mit dem Vorhalt – oder: Strafverteidigung bei Vorhalten, StRR 2013, 444

Krause, Vorbereitungsrecht und Vorbereitungspflicht der polizeilichen Zeugen, Polizei 1981, 119

Krehl, Die Erkundigungspflicht des Zeugen bei fehlender oder beeinträchtigter Erinnerung und mögliche Folgen ihrer Verletzung, NStZ 1991, 416

Kube, Kommunikationsprobleme zwischen Polizei und Gericht, JZ 1976, 16

Kube/Leinweber, Polizeibeamte als Zeugen und Sachverständige, 1977

Maeffert, Zeugenbetreuung – was wissen wir heute darüber?, StV 1981, 370

Mai/Köpcke, Polizeibeamte als Zeugen, Krim 1995, 263

Meinicke, Vernehmung von Berufszeugen (Polizeibeamte, Richter, Staatsanwälte), Rechtsanwälten und der Jugendgerichtshilfe, in: Gerst (Hrsg.), Zeugen in der Hauptverhandlung, 2. Aufl. 2020

Nack, Verteidigung bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Aussagen, StV 1994, 555

ders., Verdeckte Ermittlungen. Der Zeuge vom Hörensagen in der Revision, Krim 1999, 171

Nöldeke, Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht, NJW 1979, 1644

Rostek, Die ständige Missachtung des § 69 StPO, StraFo 2011, 386

Schlothauer, Darf, soll, muß sich ein Zeuge auf seine Vernehmung in der Hauptverhandlung vorbereiten?, in: Festschrift für Hans Dahs, 2005, S. 457

Schünemann, "Dienstliche Äußerungen" von Polizeibeamten im Strafverfahren, DRiZ 1979, 101

Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, StV 2020, 321

Wettrich, Der Polizeibeamte als Zeuge, 1977

s.a. die Hinw. bei → Vernehmung des Zeugen zur Sache, Teil V Rdn 3681, und bei → Zeuge, Zeuge vom Hörensagen, Teil Z Rdn 4236.

 

Rdn 3705

1.a) Der Polizeibeamte ist kein "besonderer" Zeuge, sondern Zeuge wie jeder andere auch. Der Polizeibeamte selbst sieht sich jedoch häufig in einer Sonderstellung, insbesondere dann, wenn er es als seine Aufgabe betrachtet, auf der Grundlage der von ihm gefertigten Anzeige oder der von ihm gewonnenen Ermittlungsergebnisse zur Überführung des Angeklagten beizutragen. Das ist zwar bei der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen, aber nicht Aufgabe des Polizeibeamten. Vielmehr ist er wie jeder andere Zeuge auch "nur" Hilfsmittel des Gerichts bei der Wahrheitsfindung, auch wenn ihm im gerichtlichen Alltag häufig eine Sonderrolle eingeräumt wird (Malek, Rn 576; s.a. noch Hof HRRS 2015, 277; Theune, StV 2020, 321; eingehend Artkämper/Jacobs, Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht, 2. Aufl. 2019).

 

☆ Es dürfte kaum ein Strafverfahren geben, in dem nicht Polizeibeamte als Zeuge beteiligt sind, sei es als (unmittelbare) Tatzeugen oder als Ermittlungsbeamte, die über den Gang und das Ergebnis der Ermittlungen berichten sollen (s. aber § 256 Abs. 1 Nr. 5; →  Verlesung von Protokollen, Protokolle/Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden , Teil V Rdn  3514 ). Häufig hat gerade die Aussage von Polizeibeamten entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens. Deshalb muss sich der Verteidiger rechtzeitig vor der HV mit den sich aus der Vernehmung von Polizeibeamten zusammenhängenden Fragen auseinandersetzen. Ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen ist zu verweisen auf →  Vernehmung einer Verhörsperson , Teil V Rdn  3694 .Verlesung von Protokollen, Protokolle/Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden, Teil V Rdn 3514). Häufig hat gerade die Aussage von Polizeibeamten entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens. Deshalb muss sich der Verteidiger rechtzeitig vor der HV mit den sich aus der Vernehmung von Polizeibeamten zusammenhängenden Fragen auseinandersetzen. Ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen ist zu verweisen auf → Vernehmung einer Verhörsperson, Teil V Rdn 3694.

 

Rdn 3706

b) Das bedeutet, dass der polizeiliche Zeuge die gleichen Rechte, aber auch Pflichten hat wie jeder andere Zeuge. Er ist also ebenso wie jeder andere Zeuge – was selbstverständlich ist – zu einer wahren und vollständigen Aussage verpflichtet, wozu ggf. auch gehört, dass er darauf hinweist, wenn er sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr so genau erinnern kann (Janovsky Krim 1997, 648). Eine solche Einschränkung ist i.Ü. auch nur verständlich, wenn der Beamte eine...

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