Das Wichtigste in Kürze:
1. | In Strafsachen können auch Wertgebühren anfallen. |
2. | Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung in Strafsachen bestimmt sich im Regelfall nach § 33 RVG. |
3. | Beschwerdeberechtigt sind gem. § 33 Abs. 3 S. 1 die in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Antragsberechtigten. |
4. | Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung über die Wertfestsetzung bei dem Gericht einzulegen, dessen Wertfestsetzung angefochten wird. |
5. | Wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde im Fall ihrer Zulassung in der Wertfestsetzung zulässig. |
6. | Über die Beschwerde entscheidet im Fall der Nichtabhilfe des Erstgerichts das nächsthöhere Gericht. |
7. | Wird trotz fehlender Zulassung die weitere Beschwerde eingelegt, fällt eine Gerichtsgebühr an. |
Rdn 554
Literaturhinweise:
Burhoff, ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 281
Onderka, Wertfestsetzungen nach § 33 RVG richtig angreifen, RVGprofessionell 2004, 195
N. Schneider, Ermittlung und Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren, ZAP F. 24, S. 1055
Volpert, Die Bedeutung der Wertfestsetzung bei den Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren, RVGreport 2004, 170
ders., Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren – § 33 RVG, RVGreport 2004, 417
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebühren, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde, Teil D Rdn 184.
Rdn 555
1.a) In Strafsachen/Bußgeldsachen sind im RVG grds. Betragsrahmengebühren vorgesehen (s. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, → Gebührensystem, Teil A Rdn 843). Daneben kommen jedoch auch in Strafsachen in bestimmten Fällen Wertgebühren in Betracht.
☆ Die Gebühren des Rechtsanwalts sind in diesen Fällen aus der Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.
Rdn 556
b) In folgenden Fällen können in Strafsachen Wertgebühren entstehen:
▪ | Wertgebühren entstehen in Strafsachen z.B. für die Tätigkeit:
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||||||||||||
▪ | Darüber hinaus kann in Strafsachen nach Vorbem. 1 VV RVG die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG sowie die Gebührenerhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG entstehen, die sich ggf. nach dem Gegenstandswert richten. | ||||||||||||
▪ | Wertgebühren nach Teil 3 VV RVG fallen auch bei der Vertretung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG an (→ Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 41; s. dazu a. Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2083 ff.). |
Rdn 557
2.a)aa) In Strafsachen erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Wertgebühren im Regelfall nach § 33 RVG, in Ausnahmefällen nach § 32 RVG (s. dazu ausf. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33] Rn 959 ff.). In § 32 RVG wird der Grundgedanke aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG fortgeführt, dass sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet. In § 33 RVG wird demgegenüber das Verfahren geregelt, nach dem der Wert für die Berechnung der Rechtsanwalts...
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