Das Wichtigste in Kürze:

1. In Strafsachen können auch Wertgebühren anfallen.
2. Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung in Strafsachen bestimmt sich im Regelfall nach § 33 RVG.
3. Beschwerdeberechtigt sind gem. § 33 Abs. 3 S. 1 die in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG genannten Antragsberechtigten.
4. Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung über die Wertfestsetzung bei dem Gericht einzulegen, dessen Wertfestsetzung angefochten wird.
5. Wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde im Fall ihrer Zulassung in der Wertfestsetzung zulässig.
6. Über die Beschwerde entscheidet im Fall der Nichtabhilfe des Erstgerichts das nächsthöhere Gericht.
7. Wird trotz fehlender Zulassung die weitere Beschwerde eingelegt, fällt eine Gerichtsgebühr an.
 

Rdn 554

 

Literaturhinweise:

Burhoff, ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 281

Onderka, Wertfestsetzungen nach § 33 RVG richtig angreifen, RVGprofessionell 2004, 195

N. Schneider, Ermittlung und Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren, ZAP F. 24, S. 1055

Volpert, Die Bedeutung der Wertfestsetzung bei den Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren, RVGreport 2004, 170

ders., Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren – § 33 RVG, RVGreport 2004, 417

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebühren, Allgemeines, Teil A Rdn 2, und bei → Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde, Teil D Rdn 184.

 

Rdn 555

1.a) In Strafsachen/Bußgeldsachen sind im RVG grds. Betragsrahmengebühren vorgesehen (s. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, → Gebührensystem, Teil A Rdn 843). Daneben kommen jedoch auch in Strafsachen in bestimmten Fällen Wertgebühren in Betracht.

 

☆ Die Gebühren des Rechtsanwalts sind in diesen Fällen aus der Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.

 

Rdn 556

b) In folgenden Fällen können in Strafsachen Wertgebühren entstehen:

Wertgebühren entstehen in Strafsachen z.B. für die Tätigkeit:

im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Gerichtskostenansatz (§ 19 GKG) und gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b; vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV; Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV); die Gebühren richten sich hier nach Teil 3 VV RVG, es entsteht also die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG,
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über die Erstattung von Kosten (Kostenfestsetzungsbeschluss) ergangen sind und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV RVG; Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV RVG); die Gebühren richten sich auch hier nach Teil 3 VV RVG, es entsteht also nach Nr. 3309 VV RVG eine 0,3 Verfahrensgebühr und nach Nr. 3310 VV RVG ggf. eine 0,5 Terminsgebühr,
des Rechtsanwalts bei der Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG und Nr. 5116 VV RVG; vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 28 ff.; Burhoff RVGreport 2011, 281),
im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben (Adhäsionsverfahren; Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG, vgl. auch Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG);
im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 von einer Entscheidung abgesehen wird (sofortige Beschwerde im Adhäsionsverfahren); es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4145 VV RVG;
im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5, § 13 StrRehaG (Nr. 4146 VV RVG).
Darüber hinaus kann in Strafsachen nach Vorbem. 1 VV RVG die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG sowie die Gebührenerhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG entstehen, die sich ggf. nach dem Gegenstandswert richten.
Wertgebühren nach Teil 3 VV RVG fallen auch bei der Vertretung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG an (→ Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 41; s. dazu a. Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2083 ff.).
 

Rdn 557

2.a)aa) In Strafsachen erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Wertgebühren im Regelfall nach § 33 RVG, in Ausnahmefällen nach § 32 RVG (s. dazu ausf. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33] Rn 959 ff.). In § 32 RVG wird der Grundgedanke aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG fortgeführt, dass sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet. In § 33 RVG wird demgegenüber das Verfahren geregelt, nach dem der Wert für die Berechnung der Rechtsanwalts...

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