Das Wichtigste in Kürze:

1. Da im Strafverfahren aufgrund unterschiedlichster Eingriffsermächtigungen Daten erhoben werden, stellt sich jeweils die Frage nach speziellen Löschungsregelungen für die jeweils erhobenen Daten.
2. Besonders im Fokus der rechtspolitischen Debatte steht seit Jahren das Thema der Vorratsdatenspeicherung.
3. Die Löschung personenbezogener Daten, die bei Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen gewonnen werden, ist in § 184 StVollZG bzw. den jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetzen geregelt.
 

Rdn 196

 

Literaturhinweise:

Beukelmann, Die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH, NJW-Spezial 2014, 56

Gola/Klug/Reif, Datenschutz- und presserechtliche Bewertung der "Vorratsdatenspeicherung", NJW 2007, 2599

Hilger, Über Vernichtungsregelungen in der StPO, NStZ 1997, 371

Möstl, Vorratsdatenspeicherung – wie geht es weiter? Ein Zwischenbericht zum Stand der Dinge, ZRP 2011, 225

Schramm/Wegener, Neue Anforderungen an eine anlasslose Speicherung von Vorratsdaten – Umsetzungsmöglichkeiten der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, MMR 2011, 9

Roßnagel, Die "Überwachungs-Gesamtrechnung" – Das BVerfG und die Vorratsdatenspeicherung, NJW 2010, 1238

s.a. die Hinweise bei Burhoff, EV, Rn 533.

 

Rdn 197

1. Da im Strafverfahren aufgrund unterschiedlichster Eingriffsermächtigungen Daten erhoben werden, stellt sich jeweils die Frage nach speziellen Löschungsregelungen für die jeweils erhobenen Daten. Solange die Daten nicht längerfristig für die künftige Strafverfolgung oder präventiv-polizeiliche Zwecke gespeichert werden, hat die Löschung stets dann zu erfolgen, sofern die Daten im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Ziel der Löschungsregelungen ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Missbrauch der Erkenntnismöglichkeiten (Hilger NStZ 1997, 371,).

 

Rdn 198

Die folgende Tabelle gibt für die bereits erörterten Formen der Datenerhebung ein Überblick über die jeweils einschlägigen Löschungsregelungen für erhobene und gespeicherte Daten geschaffen werden. Neben den personenbezogenen Daten werden auch die medizinischen und genetischen Daten in der Übersicht mit aufgenommen:

 

Rdn 199

 

Überblick: Löschungsregelung

 
Erhobene Daten Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung Löschungsregelungen
Bestandsdaten § 100j StPO § 101 Abs. 8 StPO analog (jedenfalls für sensible personenbezogene Daten wie die PUK)
Blutproben und Körperzellen des Beschuldigten § 81a StPO § 81a Abs. 3 StPO
Blutproben und Körperzellen von Dritten § 81c StPO § 81c Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 81a Abs. 3 StPO
Daten aus erkennungsdienstlicher Behandlung zu repressiven Zwecken § 81b 1. Alt. StPO § 489 StPO
Daten aus erkennungsdienstlicher Behandlung zu präventiven Zwecken § 81b 2. Alt StPO § 32 BKAG bzw. Polizeigesetze der Länder (→ Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister, Teil D Rdn 175 ff.)
Daten aus dem Datenabgleich § 98c StPO Aufbewahrungsfristen für Strafverfahrensakten (vgl. oben → Daten, Datenlöschung, Allgemeines, Aufbewahrungsfristen, Teil D Rdn 149 ff.)
Daten aus der Rasterfahndung §§ 98a f. StPO § 101 Abs. 8 StPO und § 98b Abs. 3 S. 2 StPO
Daten aus der Schleppnetzfahndung § 163d StPO § 163d Abs. 4 S. 2 StPO
Daten, die im Strafvollzug gewonnen wurden § 179 StVollzG bzw. die entsprechenden Landesstrafvollzugsgesetze (→ Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Landesrecht, Teil D Rdn 126) § 184 StVollzG bzw. entsprechenden Regelungen in Landesvollzugsgesetzen
Daten aus der Telefonüberwachung § 100a StPO § 101 Abs. 8 StPO
DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten oder Verurteilten § 81g StPO § 32 BKAG
DNA-Identifizierungsmuster aus Reihengentests § 81h StPO § 81h Abs. 3StPO
Verkehrsdaten § 100g StPO § 101 Abs. 8 StPO
 

Rdn 200

2.a) Besonders im Fokus der rechtspolitischen Debatte steht seit Jahren das Thema der Vorratsdatenspeicherung. (vgl. dazu a. Burhoff, EV, Rn 532 ff.). Unter Vorratsdatenspeicherung ist schlicht die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen zu verstehen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden, wobei im Folgenden die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG gemeint ist, wenn von Vorratsdatenspeicherung die Rede ist. Hintergrund der rechtpolitischen Debatte ist die Frage, wie lange Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten anlass- und verdachtsunabhängig speichern dürfen oder sogar müssen, um diese den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen zu können. Mithilfe der auf Vorrat gespeicherten Daten wollen Strafverfolgungsbehörden ihre Möglichkeiten bei der Verfolgung von schweren Straftaten verbessern. Da Vorratsdaten geeignet sind, das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers zu analysieren, stellt die Speicherung der Daten einen erheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Um wenigstens auf diejenigen Verkehrsdaten zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten zugreifen zu können, die Aufschluss über die an der Telekommunikation beteiligten Anschlüss...

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