Das Wichtigste in Kürze:

1. Soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens, damit sind auch das Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren gemeint, erforderlich ist, aber auch für die künftige Strafverfolgung und zum Zweck der Vorgangsverwaltung dürfen Strafverfolgungsbehörden Dateien anlegen und dort personenbezogene Daten speichern.
2. In § 489 StPO ist die Löschung der in den Strafverfahrensdateien gespeicherten personenbezogenen Daten geregelt.
3. Für das ZStV, das gem. § 492 StPO beim Bundesamt für Justiz geführt wird, sind in § 494 StPO Regelungen zur Berichtigung und Datenlöschung enthalten.
4. Die Regelungen zur Löschung personenbezogener Daten in Dateien des Bundeskriminalamts sind in § 32 BKAG geregelt.
5. Für die sog. polizeilichen Mischdateien sind die Löschungsvorschriften der jeweiligen Polizeigesetze der Bundesländer zu beachten, die sich an der Löschungsregelung des § 20 BDSG orientieren.
 

Rdn 176

 

Literaturhinweise:

Brodersen, Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, NJW 2000, 2536

Habenicht, Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, NStZ 2009, 708

Hilger, Zum Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – 2. Teil, NStZ 2001, 15

Hoffmann, Staatsanwaltschaftliches Informationssystem, ZRP 1990, 55

Kubica/Leineweber, Grundfragen zu den Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes, NJW 1984, 2068.

 

Rdn 177

1. Soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens, damit sind auch das Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren gemeint, erforderlich ist, aber auch für die künftige Strafverfolgung und zum Zweck der Vorgangsverwaltung dürfen Strafverfolgungsbehörden Dateien anlegen und dort personenbezogene Daten speichern. Die entsprechenden Regelungen für die sogenannten Strafverfahrensdateien finden sich in den §§ 483 ff. StPO, während in den §§ 492 ff. StPO die Regelungen für das länderübergreifende zentrale Strafverfahrensregister (kurz ZStV) zu finden sind. Sowohl für die Strafverfahrensdateien i.S.v. §§ 483 ff. StPO als auch für das ZStV existieren Vorschriften über die Löschung der darin gespeicherten personenbezogenen Daten.

 

Rdn 178

Auch das BKA führt Dateien, in denen zahlreiche personenbezogene Daten gespeichert werden (vgl. Kubica/Leineweber NJW 1984, 2068, 2070). Die Regelung zur Löschung dieser Daten findet sich in § 32 BKAG. Bereits vor Ausweitung der EDV in der Justiz waren Karteien und Vorgangsverwaltungen in allen Justizbehörden selbstverständlich. Mit zunehmender Einführung elektronischer Verwaltung und Verfahrensbearbeitung auf elektronischem Weg kommt den Strafverfahrensdateien in der Praxis immer größere Bedeutung zu.

 

☆ Sämtliche Regelungen zur Datenlöschung, auf die im Folgenden eingegangen wird, entsprechen in weiten Teilen der Regelung des § 20 BDSG ( Hilger NStZ 2001,15, 17), wobei auch die Landesdatenschutzgesetze wiederum entsprechende Regelungen enthalten (hierzu Rdn  193 ).§ 20 BDSG (Hilger NStZ 2001,15, 17), wobei auch die Landesdatenschutzgesetze wiederum entsprechende Regelungen enthalten (hierzu Rdn 193).

 

Rdn 179

2.a) In § 489 StPO ist die Löschung der in den Strafverfahrensdateien gespeicherten personenbezogenen Daten geregelt. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass § 489 StPO nicht für die sog. Mischdateien der Polizei gem. §§ 483 Abs. 3, 484 Abs. 4 und 485 S. 4 StPO zur Anwendung kommt; also solche Dateien, die zu polizeilich-präventiven Zwecken personenbezogene Daten speichern (KK-Gieg, § 489 Rn 1; SSW-StPO/Ritscher, § 489 Rn 1). Hier richtet sich die Speicherung der Daten und auch deren Löschung nach den Polizeigesetzen der Länder, für deren Anwendung allein maßgeblich ist, ob in der jeweiligen Datei die Speicherung zusammen mit solchen Daten erfolgt, die zu präventiven Zwecken oder die für künftige Strafverfahren gespeichert werden (BVerwGE 137, 113 = NJW 2011, 405 ff.; OVG NRW DVBl 2010, 852 ff.; KK-Gieg, § 489 Rn 1). Selbstverständlich dürfte sein, dass die Daten gem. § 489 Abs. 1 StPO von Amts wegen zu löschen sind, wenn sie unrichtig sind.

 

Rdn 180

b) Liegen die Voraussetzungen zur Datenlöschung gem. § 489 Abs. 2 StPO vor, ergibt sich hierauf ein subjektives Recht auf Löschung für den Betroffenen, das er gerichtlich gem. §§ 23 ff. EGGVG durchsetzen kann (OLG Dresden MMR 2003, 592; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 118; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 350; zum Rechtschutz auch unten unter → Daten, Rechtsschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG, Teil D Rdn 305 ff.).

 

Rdn 181

Gem. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich im Rahmen der Einzelfallprüfung ergibt, dass die Speicherung für die gesetzlich bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist (vgl. auch Habenicht NStZ 2009, 708, 709). Bei Vorliegen eines Löschungsantrags ist sorgfältig zu prüfen, ob die Schwere des Tatvorwurfs die Rechtsgutbeeinträchtigung des Betroffenen rechtfertigt, wobei auch eine mögliche Stigmatisierungswirkung, die von der Speicherung der Daten ausgeht, zu beachten ist (vgl. OL...

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