Das Wichtigste in Kürze:

1. Wenn es um die Frage der Datenlöschung im Zusammenhang mit Strafverfahren geht, ist zunächst auf die bundeseinheitlichen Aktenaufbewahrungsfristen abzustellen, die eine vorzeitige Vernichtung der in Akten befindlichen Daten verbieten, solange die Aufbewahrungsfrist nicht abgelaufen ist. Je nach Art der im Strafverfahren erhobenen Daten existieren jedoch spezielle Regelungen zur Löschung von Daten.
2. Die Aufbewahrungsfristen für Strafverfahrensakten richten sich zunächst nach den Bundes und Landesgesetzen zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz.
3. Die Fristen zur Aufbewahrung beginnen mit Ablauf des Jahres, indem die verfahrensbeendende Entscheidung bzw. die letzte in Rechtskraft erwachsende Entscheidung getroffen wurde.
4. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Akten, die nicht den Staatsarchiven zur Verfügung gestellt werden, der Vernichtung zugeführt.
 

Rdn 150

 

Literaturhinweise:

Lampe, Vernichtung der in Papierform geführten Akten und Löschung der in einem automatisierten Verfahrensregister gespeicherten personenbezogenen Daten nach Verfahrenseinstellung, jurisPR-Strafrecht 12/2009 Anm. 2

s.a. Hinweise bei → Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister, Teil D Rdn 176.

 

Rdn 151

1. Wenn es um die Frage der Datenlöschung im Zusammenhang mit Strafverfahren geht, ist zunächst auf die bundeseinheitlichen Aktenaufbewahrungsfristen abzustellen, die eine vorzeitige Vernichtung der in Akten befindlichen Daten verbieten, solange die Aufbewahrungsfrist nicht abgelaufen ist. Je nach Art der im Strafverfahren erhobenen Daten existieren jedoch spezielle Regelungen zur Löschung von Daten, wie etwa § 100a Abs. 4 S. 3 StPO für die kernbereichsrelevanten Daten, die Rahmen der Telekommunikationsüberwachung gewonnen werden (vgl. hierzu unter → Daten, Datenlöschung, weitere spezielle Löschungsregelungen, Teil D Rdn 195 ff. und → Daten, Datenlöschung, Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten, Teil D Rdn 158 ff.). Neben den in den körperlichen Strafakten befindlichen Daten, deren Löschung mit der Aktenvernichtung erfolgt, gelten für personenbezogene Daten, die aus Strafverfahrensdateien gem. § 483 StPO gespeichert werden, gesonderte Löschungsfristen. Darüber hinaus werden in dem länderübergreifenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (kurz ZStV) gem. § 492 StPO zahlreiche personenbezogene Daten gespeichert, für die ebenfalls gesonderte Regelungen zur Löschung existieren (→ Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister, Teil D Rdn 175 ff.).

 

Rdn 152

2.a) Die Aufbewahrungsfristen für Strafverfahrensakten richten sich zunächst nach den Bundes- und Landesgesetzen zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Die jeweiligen Bundes- und Landesgesetze enthalten wiederum jeweils Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Aufbewahrungsfristen im Detail. Abgesehen von Bremen, Niedersachsen und Thüringen haben sämtliche Bundesländer entsprechende Verordnungen zur Ausgestaltung der Aufbewahrungsfristen für Justizschriftgut geschaffen. In den Anhängen zu den Aufbewahrungsverordnungen finden sich wiederum Aufbewahrungsbestimmungen, denen die konkreten Aufbewahrungszeiten zu entnehmen sind. Die Fristen wurden bundeseinheitlich durch die "Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden" (kurz AufbewBest) bestimmt. Es handelt sich hierbei um einen gemeinsamen Beschluss der Konferenz der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder. Für Bremen, Niedersachsen und Thüringen existieren zwar keine entsprechenden Aufbewahrungsverordnungen, jedoch wurden die Aufbewahrungsfristen dort durch Verwaltungsrichtlinien, die identische Aufbewahrungsfristen enthalten, näher ausgestaltet.

 

Rdn 153

b) Auch wenn das Regelungsgefüge der Aufbewahrungsfristen für Justizschriftgut daher auf den ersten Blick sehr komplex zu sein scheint, sind die Aufbewahrungsfristen für Strafakten letztlich durch die AufbewBest bundeseinheitlich gleich. Vor Nennung der jeweiligen Aufbewahrungsfristen von Strafakten, bei denen stets zu differenzieren ist, ob die Akten im EV oder nach gerichtlichem Abschluss beendet werden oder ob es um die Aufbewahrung von Strafvollstreckungsakten geht, soll zunächst anhand der folgenden Tabelle ein Überblick über die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder gegeben werden:

 

Rdn 154

 

Tabelle: Gesetzliche Regelungen

 
Anwendungsbereich Gesetz Verordnung
Justizschriftgut der Bundesjustiz

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens

(Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG mit Verordnungsermächtigung in § 2)

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaft der Amtsanwaltschaft, der Justizvollzugsbehörden sowie der sozialen Dienste der Justiz

(Schriftgutaufbewahrungsverordnung – SchrAV)
Justizschriftgut des Landes Baden-Württ...

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